Corona-Pandemie

Im Folgenden versuchen wir einen Überblick zu geben, welche insbesondere für Musiker*innen relevanten Beschränkungen aktuell verordnet sind, welche aktuellen Hilfsmaßnahmen des Landes Hamburg und der Bundesregierung bestehen und welche konkret die Kulturbereiche und Musikschaffende betreffen.

Darüber hinaus haben wir als Landesmusikrat in jüngster Vergangenheit Hilfsprogramme für Proberäume und Mieten geschaffen und blicken auch auf andere und ergänzende Unterstützungsmaßnahmen. Damit wollen wir vielen Musikschaffenden, in Chören, Orchestern, Ensembles, Bands, Verbänden, Organisationen, Vereinen und Veranstaltern die Lage etwas erträglicher machen, auch wenn nach wie vor Existenznöte, Isolation und das anhaltende „Nicht-Auftreten-Können“ an den Nerven zehren.

  1. Aktuelle Verordnungen
  2. Finanzielle Hilfen und Notfallhilfen
  3. Corona und Musizieren (Hygienekonzepte)
  4. Hilfsprogramme
  5. Steuerliche und vereinsrechtliche Erleichterungen in der Corona Krise
  6. Online Streaming
  7. Archiv
1. Aktuelle Verordnungen

Stand 30. April 2022

Seit dem 30. April ist die FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen auch in Hamburg aufgehoben. Damit muss in öffentlichen Gebäuden, beim Einkaufen und in öffentlichen Einrichtungen wie Theatern, Kinos, Museen und Konzerthäusern keine Maske mehr getragen werden. Auch in Schulen muss keine Maske mehr getragen werden, Corona-Schnelltests bleiben dort für Schülerinnen und Schüler, die weder geimpft noch genesen sind, noch bis zum 16. Mai zweimal wöchentlich verpflichtend. Danach entfällt auch die Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler.

Im öffentlichen Nahverkehr und in Arztpraxen sowie bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt die Maskenpflicht weiter. Besonders vulnerablen Personen – zum Beispiel chronisch kranken Menschen – wird empfohlen, weiterhin Masken zu tragen.
Das 2G-Plus-Modell für Diskotheken und Clubs ist aufgehoben. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot umfangreichere Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

Die Isolierungspflicht nach einer Corona-Infektion ist auf 5 Tage verkürzt worden.

Weitere Informationen hier.
Weitere Informationen zu den Corona-Regelungen in der Musikstadt Hamburg stets auf dieser Website.

Stand 2. April 2022

Maskenpflicht: In allen geschlossenen Räumen und in Bus und Bahn gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 14 Jahren. Für Kinder bis 14 gilt: medizinische Maske. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

In Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung kann anstelle einer FFP2-Maske auch eine medizinische Maske getragen werden. Dazu zählen unter anderem der Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Banken und Sparkassen.

Zugangsregelungen: Keine Einschränkungen mehr außer bei Tanzveranstaltungen. Zugangsregeln (3G- oder 2G-Zugangsmodell) sind nicht mehr durch die Eindämmungsverordnung vorgeschrieben, mit einer Ausnahme:
In Clubs, Musikclubs, Diskotheken und überall dort, wo Tanzlustbarkeiten angeboten werden, gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel.
2G-Plus bedeutet, dass Zutritt nur mit einem Nachweis über die vollständige Impfung oder den Status als genesene Person zulässig ist. Außerdem müssen Sie zusätzlich ein negatives Schnelltest-Ergebnis oder PCR-Testergebnis vorweisen.

Von der Testpflicht sind im 2G-Plus-Zugangsmodell folgende Personen ausgenommen:
Personen, die über einen Nachweis über eine Auffrischimpfung („Boosterimpfung“) verfügen,
geimpfte Personen, die nach ihrer vollständigen Impfung erkrankt und genesen sind und einen Genesenennachweis haben.
Positiver Test: Wer einen positiven Schnelltest hat, muss sich isolieren und einen PCR-Test durchführen lassen. Wenn sich die Infektion nach einem Laborbefund bestätigt, muss die Isolation zu Hause angetreten werden. Die Verordnung schreibt vor, dass Infizierte diese Isolation regelhaft für zehn Tage einhalten müssen; wenn ein erneuter Test nach sieben Tagen negativ ist, kann die Isolation dann schon beendet werden.

Für andere Bildungsangebote gilt:
Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Die Maske darf bei künstlerischen oder musikalischen Freizeitangeboten, insbesondere Musikunterricht, Probenbetrieb von Freizeitchören und -orchestern während der Ausführung abgenommen werden. Dazu zählen auch außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und –Chören.

Für Besuche in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gelten Schutzmaßnahmen, zum Beispiel eine Test- und Maskenpflicht. Welche aktuellen Regeln es gibt, erfahren Sie direkt von der jeweiligen Einrichtung.

Weitere Informationen hier

Stand:  03. März 2022

Gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz passt Hamburg die Corona-Verorndung wiederum an.

In geschlossenen Räumen ersetzt eine FFP2-Maskenpflicht weitestgehend das 2G-Plus-Zugangsmodell. In Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, bei körpernahen Dienstleistungen und Sport in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich 3G. Clubs und Diskotheken können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen, ebenso Veranstaltungen mit Tanzangebot. Die neuen Regelungen der Eindämmungsverordnung treten am 4. März in Kraft.

Auf Grundlage der fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung können weitere Schutzmaßnahmen entfallen. Dazu hatten die Regierungschefinnen und -chefs aus Bund und Ländern entsprechende Beschlüsse gefasst.

In geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen wird das 2G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt (§ 9, § 13a). Auch bei Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17) sowie Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) und Volksfesten (§ 18b) gilt zukünftig eine FFP2-Maskenpflicht. Abstandsgebote sowie Gruppenbegrenzungen entfallen. Für kulturelle Einrichtungen (§ 18) gilt ebenfalls nur noch eine FFP2-Maskenpflicht. Für Gastronomie in diesen Einrichtungen gilt zusätzlich 3G. Bei Tanz der Teilnehmenden gilt 2G-Plus ohne Maskenpflicht. Auch an Hochschulen (§ 22) sowie Seniorentreffpunkten (§ 33) gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

In Gaststätten (§ 15), Beherbergungsbetrieben (§ 16), bei körpernahen Dienstleistungen (§ 14), Prostitutionsangeboten (§ 14a) und Spielbanken (§ 21) gilt wegen des besonderen Infektionsrisikos zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht das 3G-Zugangsmodell. Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wird damit der Zugang ermöglicht. Die Maskenpflicht gilt nicht bei der Gastronomie am Platz und zukünftig sind wieder Stehplätze zulässig.

Das Tanzen in Clubs und Diskotheken (§ 15a) wird wieder zugelassen. Wegen des besonderen Infektionsrisikos gilt hier das 2G-Plus-Zugangsmodell – eine Maskenpflicht besteht nicht.

Das Alkoholkonsumverbot an öffentlichen Orten (§ 4d) wird aufgehoben.

Bei Versammlungen (§ 10), religiösen Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine medizinische Maske ausreichend.

Beim Sportbetrieb (§ 20) entfallen im Freien sowie beim Rehasport die Vorgaben hinsichtlich des Abstandsgebots. Für Sport in geschlossenen Räumen, in Schwimmbädern, Thermen, Fitnessstudios (§ 20) etc. gilt künftig 3G ohne Kapazitätsbegrenzung.

Für Großveranstaltungen vor Publikum (§ 9 und § 18a) gelten bereits seit dem 26. Februar neue Kapazitätsgrenzen. Über die Höhe der jeweils zulässigen Zuschauerzahl entscheidet die zuständige Behörde weiterhin in einem gesonderten Genehmigungsverfahren.

Im ÖPNV (§ 12) bleibt wegen des Bundesrechts (§ 28b IfSG) die FFP2-Maskenpflicht und 3G bestehen. Das gilt auch für Stadtrundfahrten.

Die Verordnung gilt ab dem morgigen Freitag und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.

Weitere Öffnungsschritte sollen in Umsetzung des MPK-Beschlusses bundesweit zum 20. März erfolgen.

Quelle: https://www.hamburg.de/coronavirus/15944628/2022-03-03-sozialbehoerde-corona-eindaemmungsverordnung/

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Stand:  19. Februar 2022

Für Veranstaltungen gilt verpflichtend das Zwei-G-Plus-Zugangsmodell. Das heißt, es dürfen nur Personen anwesend sein, die zuvor nachgewiesen haben, dass sie gegen das Coronavirus geimpft oder genesen sind oder dass sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Alle Teilnehmer müssen zusätzlich auch getestet sein, es sei denn sie weisen nach, dass sie über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder nach vollständiger Impfung genesen sind. Außerdem gelten die folgenden Corona-Regelungen:

  • Alle anwesenden Personen müssen medizinische Masken tragen, die nur beim Essen oder Trinken abgelegt werden dürfen oder durch Vortragende bzw. Darbietende während des Vortrags, der Ansprache oder der Darbietung
  • In Theatern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien, Literaturhäusern, Livemusikspielstätten und Musikclubs sowie bei Veranstaltungen in Galerien dürfen in geschlossenen Räumen und im Freien 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen sind auch mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglich. Dies bedarf ausdrücklich einer vorherigen Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Dies gilt insbesondere für feste Spielstätten, für die es bereits bewährte Hygienekonzepte gibt.
  • Das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.
  • Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben: Kein Einlass für Personen mit coronatypischen Symptomen, Sicherstellung des Abstandsgebots in Warteschlangen außerhalb der Einrichtung, drinnen Bereitstellung von Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, regelmäßige Reinigung, ausreichende Lüftung.
  • Erstellung eines Schutzkonzepts, in dem die personellen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben und zur Vermeidung des Infektionsrisikos dargelegt werden

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder dort sonst beruflich tätige Personen, die nachgewiesen getestet oder geimpft sind, müssen keinen zusätzlichen Test vorweisen. Wenn sie allerdings nicht nachgewiesen geimpft oder genesen sind, müssen sie über einen negativen Coronavirus-Testnachweis verfügen.

Welche Regeln gelten für den Besuch von Museen, Gedenkstätte, Ausstellungshäusern und Galerien?

Für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser und Galerien gelten die folgenden Corona-Regelungen:

  • Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, die nur beim Essen oder Trinken abgelegt werden darf oder durch Vortragende bzw. Darbietende während des Vortrags oder der Darbietung. Besucherinnen und Besucher, die jünger als 14 Jahre sind und Beschäftigte können stattdessen auch eine andere Art von medizinischer Maske tragen. Kinder unter sechs Jahren sind wie auch sonst ganz von der Maskenpflicht befreit.
  • Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben: Abstandsgebot, kein Einlass für Personen mit coronatypischen Symptomen, Sicherstellung des Abstandsgebots in Warteschlangen außerhalb der Einrichtung, drinnen Bereitstellung von Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, regelmäßige Reinigung, ausreichende Lüftung.
  • Erstellung eines Schutzkonzepts, in dem die personellen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben und zur Vermeidung des Infektionsrisikos dargelegt werden.

Welche Regeln gelten für Weiterbildungsangebote wie zum Beispiel Tanzschulen, Musikschulen, Chöre?

Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Tanzschulen im Innenbereich, Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören sind nur nach dem Zwei-G-Plus-Zugangsmodell zulässig, sie dürfen also nur für Personen angeboten werden, die nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder die durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen, dass sie höchstens 15 Jahre alt sind und außerdem nachweisen, dass sie getestet sind. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter und für Personen, die durch ein ärztliches Attest im Sinne von § 10j der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nachweisen, dass sie sich nicht impfen lassen können. Auch sie müssten nachweisen, dass sie getestet sind.

Dabei gelten die folgenden Regelungen:

  • Anwesende Personen müssen in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahrzeugen eine medizinische Maske tragen, die während des Musizierens oder während körperlicher Betätigungen abgenommen werden darf, soweit dies zwingend erforderlich ist; auch beim Essen oder Trinken darf sie abgenommen werden.
  • Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben: kein Einlass für Personen mit coronatypischen Symptomen, Sicherstellung des Abstandsgebots in Warteschlangen außerhalb der Einrichtung, drinnen Bereitstellung von Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, regelmäßige Reinigung, ausreichende Lüftung
  • Erstellung eines Schutzkonzepts, in dem die personellen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben und zur Vermeidung des Infektionsrisikos dargelegt werden.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nachgewiesen geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Coronavirus-Testnachweis verfügen und – wenn sie nicht durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie sich nicht impfen lassen können – eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Ausnahme gilt nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht für Besucherinnen und Besucher. Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgelegt werden, wenn dies zur Berufsausübung zwingend erforderlich ist.

Für Angebote von Tanzschulen, die ausschließlich im Freien und nicht nach dem optionalen 2G-Plus-Zugangsmodell erbracht werden, gelten die folgenden Voraussetzungen (§ 20 Absatz 3):

  • Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben: Kein Einlass für Personen mit coronatypischen Symptomen, Sicherstellung des Abstandsgebots in Warteschlangen außerhalb der Einrichtung, drinnen Bereitstellung von Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, regelmäßige Reinigung, ausreichende Lüftung.
  • Erstellung eines Schutzkonzepts, in dem die personellen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben und zur Vermeidung des Infektionsrisikos dargelegt werden.
  • Zu anderen Personen ist beim Tanzen ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts, für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder für bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten (deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs werden dabei nicht mitgezählt).

Angebote von Tanzschulen im Freien können nach dem optionalen 2G-Plus-Zugangsmodell erbracht werden. Dann gelten dieselben Voraussetzungen wie für Angebote von Tanzschulen in geschlossenen Räumen,  allerdings ist die Durchführung der Veranstaltung nach dem 2-G-Plus-Zugangsmodell zusätzlich vorher unter  http://www.hamburg.de/Zwei-​G-Zugangsmodell-​Anzeige/ anzumelden.

Siehe § 19 der Rechtsverordnung.

Dürfen Bibliotheken und Archive öffnen?

Für Bibliotheken und Archive (zu Bibliotheken an Hochschulen  siehe die Corona-FAQ der Hochschulen) gelten die folgenden Corona-Regelungen:

  • Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen, die nur beim Essen oder Trinken abgelegt werden darf oder durch Vortragende bzw. Darbietende während des Vortrags oder der Darbietung. Besucherinnen und Besucher, die jünger als 14 Jahre sind und Beschäftigte können stattdessen auch eine andere Art von medizinischer Maske tragen. Kinder unter sechs Jahren sind wie auch sonst ganz von der Maskenpflicht befreit.
  • Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben: Abstandsgebot, kein Einlass für Personen mit coronatypischen Symptomen, Sicherstellung des Abstandsgebots in Warteschlangen außerhalb der Einrichtung, drinnen Bereitstellung von Wasch- oder Desinfektionsmöglichkeiten, regelmäßige Reinigung, ausreichende Lüftung
  • Erstellung eines Schutzkonzepts, in dem die personellen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben und zur Vermeidung des Infektionsrisikos dargelegt werden.

Weitere Informationen zu den Bücherhallen gibt es unter http://www.buecherhallen.de  

Zum Corona-FAQ der Stabi geht es hier: https://www.sub.uni-hamburg.de/service/faq-covid-19.html.

Informationen zu den aktuellen Corona-Regeln im Staatsarchiv finden Sie unter  http://www.hamburg.de/staatsarchiv.

Inwiefern werden Eintrittsgelder von abgesagten Veranstaltungen staatlicher Institutionen erstattet?

Wer Eintrittskarten für Veranstaltungen von staatlichen Kultureinrichtungen erworben hat, die nicht stattfinden können, erhält den Eintrittspreis zurück. Wird eine Veranstaltung verschoben, gelten Eintrittskarten in der Regel für den neuen Termin, können aber auch zurückgegeben werden.
Private Einrichtungen sind in der Regel ebenfalls bemüht, Eintrittskarten auf spätere Termine umzubuchen. Eine Erstattung ist oft schwierig, weil dies die Einrichtungen vor große finanzielle Probleme stellen würde. Details müssen mit den privaten Einrichtungen geklärt werden, die in der Regel hierzu entsprechende Informationen auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

Wir appellieren an alle Kartenbesitzerinnen und -besitzer, das Geld für ihre Karten möglichst nicht zurückzufordern. So helfen Sie den Theatern und Kulturbetrieben in einer aktuell ganz besonders schwierigen Lage und können sich umso mehr auf die erste Vorstellung oder das erste Konzert nach der durch den Virus erzwungenen Schließzeit freuen.

Quelle: https://www.hamburg.de/faq-corona-kultur/

Stand:  16. Februar 2022

Bund und Länder haben am 16. Feb. 2022 weitreichende Lockerungen in drei Stufen beschlossen, die den Alltag der Menschen in den nächsten Monaten spürbar weniger Pandemie-dominiert machen – zumindest für Geimpfte und Genesene. Einzig die Maske bleibt bis auf Weiteres fester Alltagsgegenstand.

Erste Stufe: Private Treffen
Hier gilt für Geimpfte und Genesene bisher eine Obergrenze von zehn Menschen. Sie soll jetzt entfallen. Private Treffen für Geimpfte und Genesene sind damit ohne Teilnehmer-Begrenzung möglich.
Die Einschränkungen für Ungeimpfte bleiben aber noch bis zum 19. März bestehen. Sobald sie an einer Zusammenkunft teilnehmen, gilt: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und auf bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 14. Lebensjahres sind davon ausgenommen.

… und Einzelhandel 
Wo dies noch nicht geschehen ist, entfallen in einem ersten Schritt die Zugangsbeschränkungen. Allerdings gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

Zweite Stufe: Gastronomie, Hotels und Clubs … 
In einem zweiten Schritt wird ab dem 4. März der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Menschen mit tagesaktuellem Test ermöglicht. Auch für Übernachtungsangebote gilt dann diese Regel. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

… und Großveranstaltungen  
Bei überregionalen Großveranstaltungen – auch im Sport – können Genesene und Geimpfte als Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität vorgesehen, wobei die Personenzahl von 6000 Zuschauenden nicht überschritten werden soll.
Bei Veranstaltungen im Freien wird maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität vorgeschlagen, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Zudem sollten Masken getragen werden.

Dritte Stufe: Rückkehr zur Fast-Normalität  
In einem dritten Schritt sollen ab dem 20. März „alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen“ entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern das zulässt. Auch die im Infektionsschutzgesetz geregelte Homeoffice-Pflicht soll dann nicht mehr gelten. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten Homeoffice anbieten – etwa bei der Arbeit im Großraumbüro.
Der Termin 20. März ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz: Denn die Regelung erlaubt die Schutzmaßnahmen derzeit nur befristet bis zum 19. März. Bund und Länder wollen das Gesetz auf einen „Basisschutz“ reduzieren und um weitere drei Monate verlängern.

Ein Corona-Basisschutz bleibt 
Über den 19. März hinaus möglich bleiben sollen „niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen“ wie die Maskenpflicht etwa in Bussen und Bahnen, aber auch das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben oder Testpflichten in bestimmten Bereichen. Diese Schutzmaßnahmen sind laut Beschluss auch für Schulen und Kitas notwenig. Die Länder fordern dafür eine rechtliche Grundlage. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren im Bund werde vorbereitet.

Weitere Informationen hier.

Stand 18. Jan 2022

Die nachfolgenden Regelungen sind vom 19. Januar 2022 an gültig.

§3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
  2. für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht,
  3. bei nach § 4 oder § 4a zulässigen Zusammenkünften.

Das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

§4 Kontaktbeschränkung

Für Personen, die weder geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9 noch genesene Personen nach § 2 Absatz 10 sind, sind private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten im öffentlichen oder privaten Raum nur

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und
  2. höchstens zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts

zulässig (Kontaktbeschränkung für Personen, die weder geimpft noch genesen sind); hierbei werden auch geimpfte und genesene Person mitgezählt; die zu den Haushalten gehörenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten stets als Angehörige desselben Haushalts.

§4a Private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen

(1) Private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten, an denen ausschließlich

  1. geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9,
  2. genesene Personen nach § 2 Absatz 10,
  3. Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können und über ein ärztlichen Zeugnis hierüber nach § 10j Absatz 2 verfügen, sowie
  4. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

teilnehmen, sind mit höchstens zehn Personen zulässig; Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nicht mitgezählt. §§ 9 und 15a finden keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für private Zusammenkünfte, die ausschließlich mit den Angehörigen desselben Haushalts oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden.

§9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(1) Für Veranstaltungen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorgaben:

  1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodells nach § 10k sind einzuhalten,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
  3. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 7 zu erheben,
  5. für sämtliche anwesende Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen,
  6. es sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nur folgende Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig:
    a) in geschlossenen Räumen höchstens 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
    b) im Freien höchstens 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  7. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.

§10 Versammlungen

(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 beschränkt sind, gelten die Vorgaben der Absätze 2 bis 5.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die Versammlung ist der zuständigen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 und Satz 3 einzuhalten,
  3. die Versammlungsleitung hat ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erforderlichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist; bei weniger als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern hat die Versammlungsleitung auf Anforderung der zuständigen Behörde ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen und vorzulegen,
  4. es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.

(3) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten die folgenden Vorgaben:

  1. Versammlungen mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall von der zuständigen Behörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots genehmigt, wenn die Versammlungsleitung ein Schutzkonzept nach § 6 vorgelegt hat und die Durchführung der Versammlung unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist; die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind einzuhalten,
  3. die Versammlungsleitung hat ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
  4. für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.

§10d Testungen und Testverfahren

  1. Testungen im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren zur Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form eines molekularbiologischen Tests (PCR-​Test) oder eines PoC-​Antigen-​Tests (Schnelltest). Die Tests müssen auf Grund ihrer CE-​Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unter bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests und schreibt diese fort. PCR-​Tests müssen von medizinisch geschultem Personal in einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Point of Care-​Tests mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik und -nachweis (PoC-​NAT-​Tests) stehen PCR-​Tests gleich, wenn diese durch Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 3 der Coronavirus-​Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz. AT 21.09.2021 V1), zuletzt geändert am 7. Januar 2022 (BAnz. AT 10.01.2022 V1), in der jeweils geltenden Fassung, die die Voraussetzungen nach § 9 der Medizinprodukte-​Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397), zuletzt geändert am 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 840), erfüllen, unter Beachtung der jeweiligen Herstellerangaben und der medizinproduktrechtlichen Vorgaben durchgeführt und ausgewertet werden.

§10h Negativer Coronavirus-​Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr

(1) Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr, insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem negativen Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus abhängig gemacht wird (negativer Coronavirus-​Testnachweis) gilt Folgendes:

  1. als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-​Tests, eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-​Testverordnung durchgeführten Schnelltests oder eines nach § 4 der Coronavirus-​Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-​Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen,
  2. als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden.

§10j Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für Geimpfte und Genesene (Zwei-​G-Zugangsmodell)

(1) Soweit in dieser Verordnung für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe oder Ladenlokale, Veranstaltungen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr das Zwei-​G-Zugangsmodell vorgeschrieben ist (obligatorisches Zwei-​G-Zugangsmodell) oder dessen Einhaltung zur Bedingung für bestimmte Freistellungen von den Vorgaben dieser Verordnung gemacht wird (optionales Zwei-​G-Zugangsmodell), gelten die folgenden Vorgaben:

  1. der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebots ist vorbehaltlich des Absatzes 2 nur solchen Kundinnen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen gestattet, die einen Coronavirus-​Impfnachweis nach § 2 Absatz 5, einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6, jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, oder die einen amtlichen Lichtbildausweis vorgelegt haben, aus dem die Nichtvollendung des 16. Lebensjahres folgt,
  2. die Nachweise nach Nummer 1 oder nach Absatz 2 sind vor dem Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise der Inanspruchnahme des Angebots der Betreiberin oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen,
  3. sämtliche in dem Betrieb, in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung beschäftigten oder sonst beruflich tätigen Personen, einschließlich der Personen nach Nummer 4, die nicht über einen Coronavirus-​Impfnachweis nach § 2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 verfügen, müssen über einen negativen Coronavirus-​Testnachweis nach § 10h verfügen; für diese Personen gilt stets die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken abgelegt werden dürfen, wenn dies zur Berufsausübung zwingend erforderlich ist,
  4. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass die Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 und nach Absatz 2 eingehalten werden; hierbei ist die Erfüllung der Vorgaben personenbezogen zu prüfen,
  5. die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass sich das Angebot ausschließlich an Personen nach Nummer 1 richtet.

§10k Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für Geimpfte und Genesene mit Testnachweis (Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodell)

Soweit in dieser Verordnung für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Gewerbebetriebe, Geschäftsräume, Gaststätten, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr das Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodell vorgeschrieben ist (obligatorisches Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodell) oder dessen Einhaltung zur Bedingung für bestimmte Freistellungen von den Vorgaben dieser Verordnung gemacht wird (optionales Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodell), gilt das Folgende:

  1. die Vorgaben des Zwei-​G-Zugangsmodells nach § 10j sind einzuhalten,
  2. der Zugang zu dem Betrieb, der Einrichtung oder dem Veranstaltungsort beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebots ist nur solchen Kundinnen und Kunden, Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und Besuchern, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder Gästen gestattet, die einen negativen Coronavirus-​Testnachweis nach § 10h vorgelegt haben; § 10h Absatz 2 findet keine Anwendung.

Von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 Nummer 2 sind geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9 befreit, die einen Nachweis über eine Auffrischimpfung nach § 2 Absatz 6a oder einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 vorlegen; die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung muss nach der Erlangung der vollständigen Schutzimpfung nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV erfolgt sein.

§12 Öffentlicher Personenverkehr, touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten

(1) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 2 Absatz 3 gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher eine Maskenpflicht nach § 8 mit folgenden Maßgaben:

  1. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine FFP2-​Maske oder eine sonstige Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard zu tragen,
  2. Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, eine medizinische Maske im Sinne des § 8 Absatz 1a Sätze 2 und 3 zu tragen.

§17 Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen

(1) Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen, die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt sind, sowie für touristische Gästeführungen in geschlossenen Räumen gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodells nach § 10k sind einzuhalten,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
  3. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 7 zu erheben,
  5. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach § 15 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen.

(2) Für Freizeitaktivitäten im Freien, die in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt sind, sowie für touristische Gästeführungen im Freien, insbesondere Stadtführungen, gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  2. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 7 zu erheben,
  4. bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, müssen die beteiligten Personen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten; die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend,
  5. bei Gruppenangeboten ist die Größe einer Gruppe so zu begrenzen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
  6. der Zugang zu der Anlage oder Einrichtung ist so zu begrenzen, dass die anwesenden Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten und Personengruppen nach Nummer 5 räumlich voneinander getrennt sind.

§18 Kulturelle Einrichtungen

(1) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien, Literaturhäusern, Livemusikspielstätten und Musikclubs sowie für Veranstaltungen in Galerien gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodells nach § 10k sind einzuhalten,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
  3. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach § 7 zu erheben,
  5. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen,
  6. es sind höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher zulässig; § 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung,
  7. das Tanzen der Besucherinnen und Besucher ist untersagt.

(2) Für den Betrieb in geschlossenen Räumen von Museen, Gedenkstätten, Archiven, Ausstellungshäusern, Bibliotheken mit Ausnahme der Hochschulbibliotheken nach § 22 Absatz 4, sowie für die Angebote in geschlossenen Räumen von zoologischen und botanischen Gärten sowie von Tierparks gelten folgende Vorgaben:

  1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-​G-Zugangsmodells nach § 10j sind einzuhalten,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
  3. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  4. die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher sind nach § 7 zu erheben,
  5. für sämtliche anwesenden Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die Vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen.

§19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

(1) Für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung, für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-​, Integrations-​, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern, für den Fahrunterricht, Flugschulen, Luftfahrtschulen, Verkehrsschulungen sowie auf Verkehrsübungsplätzen gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  2. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 7 zu erheben,
  4. in geschlossenen Räumen und geschlossenen Fahrzeugen gilt für sämtliche anwesende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8; diese darf in Prüfungen und Klausuren, bei Vorträgen durch die Vortragenden sowie während eines nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgenommen werden, wenn das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gewahrt ist,
  5. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rahmen von Prüfungen,
  6. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
  7. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gewahrt wird,
  8. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h erbracht und in Anspruch genommen werden.

(2) Für Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie künstlerische oder musikalische Freizeitangebote, insbesondere Musikunterricht sowie den Probenbetrieb von Freizeitchören und -orchestern, gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die Vorgaben des obligatorischen Zwei-​G-Plus-​Zugangsmodells nach § 10k sind einzuhalten,
  2. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
  3. ein Schutzkonzept nach § 6 ist zu erstellen,
  4. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach § 7 zu erheben,
  5. in geschlossenen Räumen gilt für sämtliche anwesende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens oder körperlicher Betätigungen, soweit dies zwingend erforderlich ist, sowie während eines nach Satz 2 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen.
  • §22 Hochschulen und Prüfungsämter

(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die folgenden Vorgaben:

  1. die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5 sind einzuhalten; es soll darauf hingewirkt werden, dass Personen zueinander das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen,
  2. die Hochschulen erlassen individuelle, die Anforderungen ihrer jeweiligen Einrichtungen berücksichtigende Schutzkonzepte nach Maßgabe von § 6, die den durch das Rahmen-​Schutzkonzept der für Wissenschaft zuständigen Behörde gesetzten Mindeststandard beachten,
  3. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen, und
  4. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder sonstigen Angeboten in geschlossenen Räumen ist nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h, eines Coronavirus-​Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 gestattet.
  • §23 Schulen

(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Die für Schule zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygieneplan kann insbesondere

  1. die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt werden,
  2. eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske angeordnet werden, wobei § 8 keine Anwendung findet, und
  3. eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-​Tests nach § 10d vorgesehen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und das Recht zum Betreten des Schulgeländes von einem Coronavirus-​Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht werden; dies gilt auch in Bezug auf geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9 und genesene Personen nach § 2 Absatz 10; die Tests können auch als Selbsttest durch die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der Schule erfolgen; im Falle eines positiven Testergebnisses sind die Schulen befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Person zu verarbeiten, soweit dies zu Zwecken des Infektionsschutzes erforderlich ist; die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erreichung des vorgenannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Wochen nach Durchführung des Tests; zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technisch organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-​Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt; die an den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten sind insoweit zu sensibilisieren; die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken ist untersagt.

§35 Absonderungspflicht für infizierte Personen und enge Kontaktpersonen

(1) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, sind verpflichtet, sich unverzüglich einem PCR-​Test zu unterziehen und bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern. Ist das Ergebnis des PCR-​Tests negativ, entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1.

(2) Personen, deren Testung mittels PCR-​Test ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern; es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Pflicht zur Absonderung entfällt

  1. vorbehaltlich der Nummer 2 für Personen, die dem Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines PCR-​Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-​Testverordnung durchgeführten Schnelltests vorlegen, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens am siebten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag erfolgt ist und die Personen zum Zeitpunkt dieser Testung seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen hatten,
  2. für in Einrichtungen nach §§ 27, 30 bis 33 und 34a beruflich tätige Personen, die dem Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines PCR-​Tests vorlegen, wenn die zugrundeliegende Testung frühestens am siebten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag erfolgt ist und die Personen zum Zeitpunkt dieser Testung seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen hatten,
  3. ohne Vorlage eines Testnachweises nach Nummer 1 oder Nummer 2 am zehnten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag.

Sofern die infizierte Person bereits vor der Testung nach Satz 1 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen hatte, ist für den Zeitpunkt der Testung zur Beendigung der Pflicht zur Absonderung nach Satz 2 Nummern 1 und 2 nicht der Zeitpunkt der Testung nach Satz 1, sondern der Zeitpunkt des Beginns dieser Symptome maßgeblich. Einem negativen Ergebnis eines PCR-​Tests nach Satz 2 Nummern 1 und 2 steht das Ergebnis eines PCR-​Tests gleich, das einen cycle-​threshold-​Wert (CT-​Wert) von über 30 ausweist.

Stand 04. Jan 2022

Die nachfolgenden Regelungen sollen am kommenden Montag, den 10. Januar 2022, in Kraft treten, sofern die zu erwartenden Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung und die Beschlüsse der kommenden Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022 keine anderen Ergebnisse haben.

Vor dem Hintergrund des dynamischen Infektionsgeschehens unter Eindruck der Ausbreitung der Omikron-Variante, hat der Senat beschlossen, die bisherige 2G-Regelung weitgehend durch 2G-Plus zu ersetzen.

Hamburg führt weitgehend 2G-Plus ein
In den folgenden Einrichtungen und für die folgenden Angebote wird ein obligatorisches Zwei-G-Plus-Zugangsmodell eingeführt für:
• allgemeine Veranstaltungen,
• touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
• Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung,
• Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene (nicht im Friseurhandwerk und bei der Fußpflege),
• Prostitutionsangebote (bereits jetzt im 2G-Plus-Modell),
• Gaststätten und ähnliche Einrichtungen,
• Beherbergung in Hotels und Beherbergungsbetrieben,
• Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen,
• Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (nicht bei Angeboten im Freien),
• Kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater, Konzerthäuser, Oper, Kino (nicht in Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäusern, Gedenkstätten),
• Sportveranstaltungen vor Publikum,
• Volksfeste,
• Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, nur soweit sie der Freizeitgestaltung dienen,
• Sportbetrieb, Schwimmbäder, Fitnessstudios, andere Sportangebote, jeweils nur in ge-schlossenen Räumen,
• Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
• Seniorentreffpunkte und –gruppen.

Im Einzelhandel bleibt es bei den bestehenden Regeln. Auch in Außenbereichen von zoologi-schen und botanischen Gärten sowie in Tierparks bleibt es bei den geltenden Regeln.

Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells entsprechen den Vorausset-zungen des Zwei-G-Modells (geimpft, genesen, einschließlich der bisher geltenden Ausnahmen, insbesondere für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre) ergänzt um die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises, auch für geimpfte und genesene Personen. Von der Testpflicht sind im Zwei-G-Plus-Zugangsmodell Personen ausgenommen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben. Auch Kinder und Jugendliche, die in der Schule seriell getes-tet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit.

Veranstaltungen
Darüber hinaus werden die Teilnehmerzahlen für allgemeine Veranstaltungen sowie Sport mit Publikum auf 200 Personen (innen) und 1.000 Personen (außen) abgesenkt.
Für Kulturveranstaltungen gilt eine Obergrenze von 1000 Personen. Bei festen Spielstätten (Konzerthäuser, Theater, Musicalstätten, u.ä.) mit entsprechenden Lüftungs- und Hygienekon-zepten können über eine gesonderte Genehmigung die bestehenden Kapazitäten weiterhin ge-nutzt werden.
Überregionale Großveranstaltungen (Bundesliga-Spiele) müssen ohne Publikum stattfinden.

Stand 30. Dez

Der Senat hat folgende Verschärfungen mit Wirkung zum 30. Dezember 2021 beschlossen:

§ 35 Absonderungspflicht für infizierte Personen und enge Kontaktpersonen
(1) Personen, deren Testung mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, sind verpflichtet, sich unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen und bis zum Vorliegen des Testergebnisses in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen, eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern. Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, endet die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1.

(2) Personen, deren Testung mittels PCR-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat (infizierte Personen), sind verpflichtet, sich unverzüglich in ihrer Haupt- oder Nebenwohnung oder in einer anderen eine Absonderung ermöglichenden Unterkunft abzusondern; es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn die infizierte Person seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufweist, frühestens jedoch am vierzehnten auf die Testung nach Satz 1 folgenden Tag oder, sofern die infizierte Person bereits vor dieser Testung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen hatte, am vierzehnten auf den Beginn dieser Symptome folgenden Tag.
In Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist das Gesundheitsamt verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wann der maßgebliche Kontakt zu der infizierten Person stattgefunden hat.

Die Pflicht zur Absonderung entfällt:
1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 am zehnten auf die Testung der infizierten Person nach Absatz 2 Satz 1 folgenden Tag oder, sofern die infizierte Person bereits vor dieser Testung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen hatte, am zehnten auf den Beginn dieser Symptome folgenden Tag,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 am zehnten auf den vom Gesundheitsamt mitgeteilten Tag des maßgeblichen Kontakts zu der infizierten Person folgenden Tag.

Die Pflicht zur Absonderung entfällt ferner für Personen, die seit Beginn der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufgewiesen haben, wenn diese dem Gesundheitsamt einen Nachweis über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests vorlegen; hierbei darf die zugrundeliegende Testung im Falle eines PCR-Tests frühestens am fünften Tag und im Falle eines Schnelltests frühestens am siebten Tag, der auf das nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 maßgebliche Ereignis folgt, vorgenommen werden.

(4) Die Absonderungspflicht nach Absatz 3 gilt nicht für geimpfte Personen nach § 2 Absatz 9 und genesene Personen nach § 2 Absatz 10.

Stand 14. Dez. 2021

In Hamburg ist seit dem 14. Dezember 2021 eine aktualisierte Corona-Verordnung in Kraft: demnach sind alle Kultureinrichtungen und Bibliotheken ebenso für den Publikumsverkehr geöffnet wie Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sowie zoologische und botanische Gärten.
Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 300 Teilnehmer*innen sind grundsätzlich untersagt. Bei Versammlungen ab einer Teilnehmerzahl von 500 Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Bei Ansprachen und Vorträgen dürfen durch die jeweils sprechenden Personen diese abgelegt werden.

Es sind nur noch Veranstaltungen bis höchstens 5000 Teilnehmer*innen zuzüglich der Anzahl von Teilnehmer*innen zulässig, die auf 30 % der weiteren am Veranstaltungsort verfügbaren Sitz- oder Stehplatzkapazität platziert werden können, insgesamt jedoch nicht mehr als 15000 Teilnehmer*innen.
Für kulturelle Angebote in geschlossenen Räumen sowie für Tanzveranstaltungen gilt ausnahmslos das 2G-Zugangsmodell. Es gilt Maskenpflicht. Außerschulische Musik- und Bildungsangebote einschließlich Musikschulen sowie Tanzschulen im Innenbereich, Proben und Konzerte von Laien-Orchestern und -Chören sind nur nach dem 2G-Zugangsmodell zulässig und dürfen nur für Personen angeboten werden, die nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder unter die Ausnahmeregelungen fallen.

Sämtliche Freizeitaktivitäten sind nur unter Auflagen gestattet. Auch hier gilt, dass Angebote in geschlossenen Räumen nur nach 2G stattfinden dürfen. Zu den Maßnahmen gehören unter anderem die (digitale) Kontaktdatenerhebung, eine medizinische Maskenpflicht in Innenräumen sowie für Indoor-Angebote eine Pflicht zum Nachweis über einen negativen Coronatest.

Viele Bereiche des öffentlichen Lebens unterliegen Beschränkungen, die erforderlich und der Lage angemessen sind. In Hamburg gilt die 2G-Regel in allen Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko und im Kultur- sowie Freizeitbereich. Auf hamburg.de wird kurz und knapp erläutert, was jetzt gilt. Die gesamte Verordnung hier.

Stand 02. Dez
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länderhaben am 2. Dezember beschlossen:

Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.1 Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen. 

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.

Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.

In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.

In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen. 

Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.

All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindeststandards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.

Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.

Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.

Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.

Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bittet die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.

Stand 16. November
Senat weitet 2G-Regel auf infektionsproblematische Bereiche aus
16. November 2021 15:00 Uhr

Der Hamburger Senat hat am 16. Nov. 2021 die Eindämmungsverordnung angepasst, die somit am Sonnabend, 20. November 2021, in Kraft tritt.

Hamburg hat als erstes Bundesland bereits im August 2021 zusätzlich zur bundesweit geltenden 3G-Regel das 2G-Modell eingeführt. Damit sind seitdem insbesondere infektionsproblematische Veranstaltungen und Zusammenkünfte nur unter 2G-Bedingungen möglich. Der Senat hat heute entschieden, die 2G-Regel nun auf Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko verbindlich auszuweiten.

Zu diesen Bereichen gehören:
• Körpernahe Dienstleistungen (außer: Friseure, Fußpflege, medizinische Behandlungen)
• Gastronomie (auch Gastro-Bereiche in Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkten)
• Clubs, Bars, Diskos, Tanzveranstaltungen, …
• Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Fitness-Studios
• Freizeitchöre und -orchester
• Zusätzlich wird eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal eingeführt. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.

Stand 23. September
Mit Beschluss vom 23. Sept 2021 wurde die Hamburger Corona-Verordnung geändert, insbesondere im folgenden Punkt

Soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe des Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j sicherstellt, dass während der Veranstaltung ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach § 2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten anstelle der Vorgaben des Absatzes 1 ausschließlich die folgenden Vorgaben:

• die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
• ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
• es sind die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 7 zu erheben.

Er findet Anwendung für
§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
§ 10 Versammlungen
§ 15a Tanzlustbarkeiten
§ 18 Kulturelle Einrichtungen
§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen

Stand 27. Aug
Mit Beschluss vom 27. Aug 2021 wurde die Hamburger Corona-Verordnung ergänzt um

§ 10j
Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich für Geimpfte und Genesene
(Zwei-G-Zugangsmodell)

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass für den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr Freistellungen von den Vorgaben dieser Verordnung erlangt werden können, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Coronavirus-Impfnachweis nach § 2 Absatz 5 oder einen Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6 verfügen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Zwei-G-Zugangsmodell), gelten hierfür die folgenden Vorgaben:

• das Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise die Inanspruchnahme des Angebotes ist nur nach Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweis nach § 2 Absatz 5, nach Vorlage eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 jeweils in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweises oder nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Nichtvollendung des 18. Lebensjahres folgt, gestattet,

• der Nachweis nach Nummer 1 ist vor dem Betreten des Betriebs, der Einrichtung oder des Veranstaltungsortes beziehungsweise der Inanspruchnahme des Angebotes der Betreiberin oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen,

• die Nachweispflicht nach Nummer 1 gilt auch für die im Betrieb, in der Einrichtung oder bei der Veranstaltung beschäftigten oder sonst tätigen Personen, die sich mit Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besuchern, Gästen, Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmern oder sonstigen Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben Räumlichkeiten oder räumlichen Bereichen aufhalten,

• die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat durch eine wirksame Zugangskontrolle zu gewährleisten, dass die Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 eingehalten werden; hierbei ist die Erfüllung der Vorgaben personenbezogen zu prüfen,

• die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Betreiberin oder der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat in geeigneter, deutlich erkennbarer Weise darauf hinzuweisen, dass sich das Ange-bot ausschließlich an Personen nach Nummer 1 richtet, und

• die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber, die Betreiberin oder der Betreiber, die Veran-stalterin oder der Veranstalter oder die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer hat der zuständigen Behörden vorab anzuzeigen, dass sich das jeweilige Angebot aus-schließlich an Personen nach Nummer 1 richtet, und hierbei die Einhaltung der Vorgaben nach den Nummern 1 bis 5 zu versichern; die Anzeige ist elektronisch über die Internetseite www.hamburg.de/Zwei-G-Zugangsmodell-Anzeige zu übermitteln; ein Betrieb im Zwei-G-Zugangsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sollen in der Regel dadurch erfüllt werden, dass eine geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer der Coronavirus-Impfnachweis von der vorlagepflichtigen Person programmgestützt in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen sowie programmgestützt von der zur Zugangskontrolle verpflichteten Person überprüft wird; es wird empfohlen, für die Zugangskontrolle die hierfür vom Robert Koch-Institut herausgegebene Anwendungssoftware CovPassCheck zu verwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber, der Betreiberin oder dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die für den Publikumsverkehr geöffnete Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den Geschäftsräumen, die Gaststätte, den Beherbergungsbetrieb oder das Ladenlokal oder das sonstige Angebot mit Publikumsverkehr nach dem Zwei-G-Zugangsmodell zu betreiben.“

Stand 25. Aug

Mit Beschluss vom 24. Aug 2021 hat der Senat mit einer Änderung der Hamburger Corona-Verordnung die Möglichkeit für Zwei-G-Angebote beschlossen. Publikumseinrichtungen erhalten die Option, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten und werden damit von bestimmten Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung freigestellt. Die entsprechende Rechtsverordnung tritt am Sonnabend, 28. August 2021 in Kraft.

Grundlagen des Zwei-G-Optionsmodells
Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.

Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter bzw. Dienstleistungserbringer sicherstellen.

Die Nachweispflicht gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.

Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreiber wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiberinnen und Betreiber bzw. CovPass für Nutzerinnen und Nutzer sowie die CoronaWarnApp.

Neben der Anzeigepflicht und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es erforderlich, dass Veranstalter bzw. Betriebe die Anwendung der 2-G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.

Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Zwei-G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben. Hintergrund ist die aktuelle Empfehlung der StiKo, die erst seit kurzem die Impfung für 12-17 jährige (unter 18) ermöglicht. Anschließend wird die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren fortgelten.

Im Zwei-G-Optionsmodell gelten somit ab Samstag, 28. August 2021, folgende Regeln:

Veranstaltungen (§ 9)
• Verzicht auf das Abstandsgebot
• Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
• Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
• Aufhebung der Testpflicht
• Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich.

Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
– Gemeindegesang auch ohne Maske

Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (§ 12 Absatz 2)
– Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien

Messen und gewerbliche Ausstellungen (§ 13a)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Entfallen der flächenmäßigen Kapazitätsbegrenzung (eine Person pro 10 qm)
– Aufhebung der Testpflicht

Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
– Es darf im Stehen verzehrt werden.
– Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
– Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden.
– Die Sperrstunde entfällt.
– Aufhebung der Testpflicht
– Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich.

Tanzen (§ 15a)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Es darf im Stehen verzehrt werden.
– Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
– Shishas dürfen genutzt werden.
– Aufhebung der Testpflicht
– Verdreifachung der zulässigen Teilnehmerzahl (150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht)
– Maskenpflicht im Übrigen wie in Gaststätten im Zwei-G-Modell: Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Weiterhin gilt aber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Tanzen.

Beherbergung (§ 16)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
– Aufhebung der Testpflicht
– Wenn Tanzangebote gemacht werden, gelten die Regeln nach § 15a.

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
– Entfallen der kapazitären Begrenzung
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Kulturelle Einrichtungen (§ 18)
Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im Zwei-G-Modell folgende Regeln:
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– freie Anordnung der Sitzplätze
– Folge: keine Kapazitätsbegrenzung (Vollauslastung)
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
– Für gastronomische Angebote gelten die Regeln nach § 15.

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.

Livemusikspielstätten und Musikclubs (§18 Absatz 2)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
– Stehplätze zulässig
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
– Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
– Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung nach §15a (außen: 750 Personen, innen: 150 Personen)

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.

Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
– Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
– für größere Veranstaltungen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Sondergenehmigung, § 18a Absatz 2, auch als 2G-Veranstaltung
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, z.B.: Laufveranstaltungen und Radrennen, kann im Zwei-G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen die Vorgaben zu den Startblöcken (im Drei-G-Modell: max. 30 Personen). Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird im Zwei-G-Zugangsmodell aufgehoben.

Volksfeste (§ 18b)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Aufhebung der kapazitären Begrenzung
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
– Für das Tanzen gelten die Vorgaben von § 15a

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen und der Zugang muss regulierbar bzw. kontrollierbar sein.

Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (§ 19)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Lerngruppen dürfen durchmischt werden
– freie Pausengestaltung
– Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse und dgl., müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.

Sportbetrieb und Spielplätze (§ 20)
Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im Zwei-G-Zugangsmodell:
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
– das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
– Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§21)
– Verzicht auf das Abstandsgebot
– Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm).
– freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze

Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.

Weitere Beschlüsse
Im gesamten Hamburger Einzelhandel entfällt ab Samstag, 28. August 2021, die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.
Bereits in der vergangenen Woche wurde die zeitliche Gültigkeit von Coronatests wieder verkürzt: Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler.

Stand 20. Aug

Mit Beschluss vom 20. Aug 2021 wurde die 3-G-Pflicht (Genesen, Geimpft, Getestet) beschlossen:

§ 10h Negativer Coronavirus-Testnachweis für Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Publikumsverkehr

(1) Soweit in dieser Verordnung für Veranstaltungen, den Betrieb von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben oder Ladenlokalen oder für sonstige Angebote mit Publikumsverkehr, insbesondere die in dieser Verordnung aufgeführten, für die Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher das Recht zum Betreten oder das Recht zur Nutzung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung von einem negativen Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus abhängig gemacht wird (negativer Coronavirus-Testnachweis) gilt Folgendes:

  • als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen,
  • als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden.

Im Übrigen gelten die Vorgaben des § 10d. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres von der Erbringung eines negativen Coronavirus-Testnachweises befreit; diese Befreiung gilt ferner für Schülerinnen und Schüler, die eine Schulform nach dem Dritten Teil Zweiter Abschnitt des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 322), oder diesen entsprechende Schulformen der anderen Länder besuchen.

(2) Einem negativen Coronavirus-Testnachweis im Sinne dieser Verordnung steht die Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 gleich.

(3) Die Nutzung eines negativen Coronavirus-Testnachweises im Sinne von Absatz 1, eines Coronavirus-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, die die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 aufweisen, ist unzulässig. Die Nutzung eines Coronavirus-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises nach Absatz 2 durch Personen, bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen ist, ist unzulässig.

Für Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht werden; für Anleitungspersonen, die tägliche Angebote anbieten, gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind.

Neue Corona-Einreiseverordnung: Verbesserungen für Künstler erreicht

Am 1. August trat die neue Corona-Einreiseverordnung in Kraft. Diese bringt endlich Erleichterungen für Kunst- und Kulturschaffende mit sich: Neben den bereits vorhandenen Ausnahmen, beispielsweise für Sportler, wird jetzt auch eine explizite Ausnahme von der Absonderungspflicht (Quarantäne) für kulturell oder kreativ tätige Personen geschaffen. In der Corona-Einreiseverordnung ist unter § 6 Abs. 2 Ziff. 1e eine Ausnahme bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet für nicht vollständig geimpfte Personen festgelegt „die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen“ (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1e). Weitere Informationen: Hier.

Stand 26. Juli

Mit Beschluss vom 26. Juli 2021 wurden in einigen Punkten der Covid-Verordnung Änderungen beschlossen:

§ 10 Versammlungen
(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 beschränkt sind, gelten die Vorgaben der Absätze 2 bis 5.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten die folgenden Vorgaben:
• die Versammlung ist der zuständigen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
• die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 und Satz 3 einzuhalten,
• die Versammlungsleitung hat ab einer Teilnehmerzahl von 500 Personen ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erforderlichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist; bei weniger als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern hat die Versammlungsleitung auf Anforderung der zuständigen Behörde ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen und vorzulegen.

(3) Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten die folgenden Vorgaben:
• Versammlungen mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt; sie werden im Ausnahmefall von der zuständigen Behörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots genehmigt, wenn die Versammlungsleitung ein Schutzkonzept nach § 6 vorgelegt hat und die Durchführung der Versammlung unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist; die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung,
• die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind einzuhalten,
• die Versammlungsleitung hat ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen,
• für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.

(4) Die zuständige Behörde beziehungsweise die vor Ort tätige Polizei kann eine Versammlung zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus untersagen oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung, versehen. Die Polizei kann eine Versammlung auflösen, wenn
• sie nicht nach Absatz 2 Nummer 1 angezeigt ist,
• von den Angaben der Anzeige nach Absatz 2 Nummer 1 abgewichen wird,
• die in Absatz 2 Nummern 2 und 3 oder Absatz 3 Nummern 2 bis 4 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden,
• im Fall von Absatz 3 Nummer 1 keine Ausnahmegenehmigung vorliegt,
• die Voraussetzungen einer Untersagung nach Satz 1 gegeben sind oder
• nach Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 erlassene Auflagen nicht eingehalten werden.

Sobald eine Versammlung nach Satz 2 für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich unverzüglich zu entfernen. Die Polizei kann Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die infektionsschutzrechtliche Auflagen nach Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1, die Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Maskenpflicht nach Absatz 3 Nummer 4 trotz Aufforderung nicht einhalten, von der Versammlung ausschließen.

(5) Das Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert am 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Für den Betrieb von Informationsständen politischer Parteien, gemeinnütziger Vereine und gemeinnütziger Verbände auf öffentlichen Wegen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 sowie Sätze 2 und 3. Es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen. Der Betrieb von Informationsständen ist unzulässig, wenn der verbleibende Verkehrsraum durch diese derart eingeengt wird, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 nicht eingehalten werden kann. Die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), bleiben unberührt.

(7) Für Versammlungen gemäß § 9 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), Versammlungen und Zusammenkünfte der Organe von Vereinen, Stiftungen, Personen- und Kapitalgesellschaften und vergleichbarer personeller Gremien sowie sonstige Versammlungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen. Es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe des § 7 zu erheben. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen. Soweit gastronomische Angebote erbracht werden, finden §§ 9 und 15 entsprechende Anwendung.

§ 10d Testungen und Testverfahren
(…) PCR-Tests müssen von medizinisch geschultem Personal in einem anerkannten Labor ausgewertet werden.

§ 23 Schulen
(1a) Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet nach § 2 Absatz 7 eingestuften Gebiet aufgehalten haben, dürfen innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nur dann das Schulgelände betreten oder an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes teilnehmen, wenn sie einen negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h vorlegen.

Stand 1. Juli

Mit Beschluss vom 01. Juli 2021 wurden in etlichen Punkten der Covid-Verordnung weitere Lockerungen beschlossen:

  • 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind nur mit den folgenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig:

  • im Freien mit festen Sitzplätzen höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • im Freien ohne feste Sitzplätze höchstens 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • in geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  • das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt; dies gilt nicht für die Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten nach Maßgabe von § 15a,
  • Sitz- und Stehplätze sind so anzuordnen; dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten können, dabei kann das Abstandsgebot auch dadurch erfüllt werden, dass bei festen Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden,

(2) Auf Antrag kann in besonders gelagerten Einzelfällen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Veranstaltungen eine höhere Teilnehmerzahl durch die zuständige Behörde genehmigt werden, wenn über die Vorgaben des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 hinaus die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Veranstaltungsort verfügt über gesicherte Zu- und Abgänge, die eine Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen,
  • in dem Schutzkonzept nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind insbesondere die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, die Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen darzulegen,
  • geschlossene Räumlichkeiten müssen über lüftungstechnische Anlagen verfügen, die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren; die Einhaltung des Standes der Technik auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die diesbezüglichen Empfehlungen des Umweltbundesamtes und die allgemein anerkannten Regeln der Technik nachweislich beachtet werden,
  • die Durchführung der Veranstaltung ist unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar.
  • Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkennbar alkoholisierten Personen den Zutritt zu verweigern. Die zuständige Behörde bestimmt in der Genehmigung nach Satz 1 die zulässige Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des einzuhaltenden Abstandsgebots. Bei der Bestimmung der zulässigen Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Kapazitäten der Zu- und Abgänge, der sanitären Anlagen und der gastronomischen Angebote des Veranstaltungsorts sowie die Kapazitäten des öffentlichen Personennahverkehrs sowie vorhandener Stellplatzanlagen für Personenkraftwagen in der Umgebung des Veranstaltungsorts zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum Infektionsschutz versehen werden. Als Auflagen können insbesondere Bestimmungen zur Belegung vorhandener Sitz- und Stehplätze und Bestimmungen zur räumlichen Gestaltung von Sitz- und Stehplätzen, die gesondert für die Veranstaltung eingerichtet werden, sowie Beschränkungen des Ausschanks und des Verzehrs alkoholischer Getränke festgesetzt werden. Die Genehmigung kann auch für eine Serie von Veranstaltungen der gleichen Art am selben Veranstaltungsort erteilt werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn sich die epidemiologische Lage nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung derart verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung unter Infektionsschutzgesichtspunkten nicht mehr vertretbar ist. Die für Gesundheit zuständige Behörde ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
  • 15a Tanzlustbarkeiten

Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs und Diskotheken und Musikclubs, dürfen nicht in geschlossenen Räumen angeboten werden. Für den Betrieb von Tanzlustbarkeiten im Freien gelten folgende Vorgaben:

  • die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  • ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
  • es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen,
  • es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
  • die Veranstalterin oder der Veranstalter hat erkennbar alkoholisierten Personen den Zutritt zu verweigern,
  • der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h gewährt werden,
  • die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist auf höchstens 250 Personen zu begrenzen und im Übrigen durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu überwachen und zu begrenzen (Einlassmanagement), dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 auf der für die Veranstaltung zur Verfügung stehenden Fläche jederzeit gewahrt werden kann,
  • der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur an Tischen zulässig,
  • zur Nutzung von Sanitäranlagen können geschlossene Räume unter Einhaltung des Abstandsgebots betreten werden,
  • zwischen dem Publikum und Bühnen, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten
  • 18 Kulturelle Einrichtungen

(1) Für den Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien und Literaturhäusern gelten die folgenden Vorgaben:

  • die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  • ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
  • es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
  • für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen,
  • die Sitzplätze sind so anzuordnen, dass das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 eingehalten werden kann,
  • der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-​Testnachweises nach § 10h gewährt werden,
  • zwischen dem Publikum und Bühnen, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten.

Das Abstandsgebot kann auch dadurch erfüllt werden, dass bei festen Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden. Für die in den Einrichtungen gelegenen Gaststätten, insbesondere für Verzehrtheater, findet § 15 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass ein Verzehr auch am festen Sitzplatz zulässig ist. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen findet § 13 Anwendung. § 9 findet auf Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen in geschlossenen Räumen keine Anwendung; für Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel gelten die Vorgaben des § 9.

(2) Unter den Vorgaben des Absatzes 1 dürfen in Musikclubs Konzerte oder andere Veranstaltungen angeboten werden, mit der Maßgabe, dass für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze vorzusehen sind; Tanzlustbarkeiten dürfen nur nach Maßgabe des § 15a im Freien angeboten werden.

Stand 10. Juni

Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 wurden in etlichen Punkten der Covid-Verordnung weitere Lockerungen beschlossen:

§ 3 Abstandsgebot
(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
– für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
– für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
– bei Zusammenkünften mit den Angehörigen weiterer Haushalte; die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu fünf Personen in geschlossenen Räumen und bis zu zehn Personen im Freien; Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgerechnet; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 4a Private Zusammenkünfte
(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:
• den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
• Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
• den Angehörigen weiterer Haushalte;
• bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf Personen in geschlossenen Räumen und bis zu zehn Personen im Freien zulässig; Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgerechnet; im Übrigen sind Zusammenkünfte von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur mit insgesamt bis zu zehn Personen zulässig; es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 100 Personen zulässig. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig.

§ 18 Kulturelle Einrichtungen
(1) Für den Betrieb von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Konzertsälen, Musiktheatern, Filmtheatern (Kinos), Planetarien und Literaturhäusern gelten die folgenden Vorgaben:
• die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
• ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• es sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
• für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während der Durchführung von Darbietungen, Ansprachen oder Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen sowie während des nach Satz 3 zulässigen Verzehrs abgelegt werden dürfen
• Das Abstandsgebot kann auch dadurch erfüllt werden, dass bei fest installierten Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden. Für die in den Einrichtungen gelegenen Gaststätten, insbesondere für Verzehrtheater, findet § 15 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass ein Verzehr auch am festen Sitzplatz zulässig ist. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen findet § 13 Anwendung. § 9 findet auf Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen in geschlossenen Räumen keine Anwendung; für Veranstaltungen der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel gelten die Vorgaben des § 9.
• (2) Unter den Vorgaben des Absatzes 1 dürfen in Musikclubs Konzerte oder andere Veranstaltungen angeboten werden, mit der Maßgabe, dass für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze vorzusehen sind; Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs, dürfen weder in geschlossenen Räumen noch im Freien angeboten werden.

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
• Für künstlerische oder musikalische Bildungsangebote, insbesondere Musikschulen, Chöre, Orchester und Tanzschulen, einschließlich ehrenamtlich angeleiteter Gruppenangebote und des nicht berufsmäßigen Probenbetriebs gelten die Vorgaben nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist. Absatz 1 Nummer 8 findet auf ehrenamtlich angeleitete Gruppenangebote und den nicht berufsmäßigen Probenbetrieb keine Anwendung. Beim Gesang oder beim Spielen von Blasinstrumenten sowie bei Angeboten mit erheblichen körperlichen Bewegungen und gesteigerter Atemluftemission, insbesondere bei Tanz und Ballett, müssen Personen in geschlossenen Räumen zueinander 2,5 m Abstand halten; hierbei gelten die in § 3 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen vom Abstandsgebot.

§ 22 Hochschulen und Prüfungsämter
• Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Das Abstandsgebot kann auch dadurch erfüllt werden, dass bei fest installierten Sitzplätzen eine Platzierung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen erfolgt; hierbei kann zwischen Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auf die Freihaltung eines Sitzes in derselben Reihe verzichtet werden. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 eingeschränkt. § 9 findet keine Anwendung.

Stand 30. Mai 2021

Das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg geht weiter zurück. Dies ermöglicht eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen. Der Senat hat über die Ausgestaltung des dritten Öffnungsschrittes entschieden.

Mit den bisherigen zwei Öffnungsschritten wurden am 12. und am 22. Mai 2021 unter anderem die nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgehoben, sowie der Einzelhandel und die Außengastronomie unter Auflagen geöffnet. Darüber hinaus wurden die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an Schulen, die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas, die Öffnung von Kultureinrichtungen und zahlreiche Lockerungen im Sport beschlossen.

Als dritten Öffnungsschritt, der am Dienstag, den 1. Juni 2021 in Kraft treten wird, hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte wieder mit bis zu fünf Personen unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich Kinder unter 14 Jahren werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
  • Der Präsenzunterricht für alle Klassenstufen an Hamburgs allgemeinbildenden Schulen wird am 31. Mai 2021 starten
  • Kindertageseinrichtungen starten ab dem 7. Juni in den Regelbetrieb.
  • An den Hochschulen können ab sofort mehr Formate in Präsenz stattfinden, insbesondere Prüfungsvorbereitungen, Prüfungsleistungen sowie Forschungs- und Lehrtätigkeiten in Laboren und Werkstätten.
  • Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze oder vergleichbare Beherbergungseinrichtungen dürfen unter Auflagen bis zu 60 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen.
  • Sonstige Veranstaltungen in Innenräumen sind mit bis zu 50 Personen möglich (Auflagen: Testpflicht, fester Sitzplatz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht), soweit es in der Eindämmungsverordnung nicht eine besondere Regelung für diese Veranstaltungsart gibt.
  • Angebote von Freizeitaktivitäten im Außen- und Innenbereich dürfen mit einer Begrenzung der Personenzahl in geschlossenen Räumen (analog zum Einzelhandel: 1 Person pro 10 qm Fläche), Maskenpflicht, Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Einhaltung der Kontaktregeln, angeboten werden (zum Beispiel Kletterseilgärten, Escape-Rooms, Skateparks, etc.). Gruppenangebote sind im Freien mit bis zu 20 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu zehn Personen zulässig.
  • Chorproben dürfen im Freien stattfinden.

Aufgrund der weiterhin positiven Entwicklung der Infektionslage wird die Innengastronomie im nächsten Schritt bei Vorliegen eines negativen Tests, mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Abstandgebot und entsprechend der Regelung zur Kontaktbeschränkung (fünf Personen) geöffnet. Der Senat wird auf Basis der weiteren Entwicklung der Infektionslage jedoch schon am Dienstag, den 1. Juni 2021 entscheiden, ob dieser Schritt bereits vor Ablauf von zehn Tagen erfolgen kann.

Weitere Öffnungen

Zehn bis 14 Tage nach dem dritten Schritt erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem vierten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungen, Gastronomie und touristische Angebote.

Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.

Gültig seit 22. Mai 2021

Am 20. Mai wurde die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus erneut aktualisiert. Wichtige Punkte:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2a Nachweispflicht für Erleichterungen und Ausnahmen

Soweit Personen (…) von den Erleichterungen und Ausnahmen (…) Gebrauch machen, sind sie verpflichtet zum Nachweis ihres Status einer geimpften Person oder einer genesenen Person die nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erforderlichen Nachweise mit sich zu führen und auf Verlangen vorzulegen.

Teil 2 Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen

§ 3 Abstandsgebot

(1) Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, die aktuellen Empfehlungen der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus zu beachten und hierzu geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

(2) Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

• für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
• für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
• bei Zusammenkünften mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
• die Ausnahmen vom Abstandsgebot nach den Nummern 1 bis 3 gelten bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 jedoch nur für die Zusammenkunft von insgesamt bis zu fünf Personen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden; das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 4 Kontaktbeschränkung

(1) Der gemeinsame Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten ist gestattet:

• in den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen,
• für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
• in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtungen der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Einrichtungen von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
(…)
• wenn dieser im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe oder anderen Betreuungseinrichtungen einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen sowie der Begleitung von Kindern und Jugendlichen zu und ihrer Abholung von diesen Einrichtungen steht; soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
• bei Veranstaltungen nach Maßgabe von § 9 oder § 11,
• bei Versammlungen nach Maßgabe von § 10,
• bei der Nutzung von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gewerbebetrieben, Geschäftsräumen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Ladenlokalen oder sonstigen Angeboten mit Publikumsverkehr, insbesondere den in dieser Verordnung aufgeführten, nach Maßgabe von § 5 sowie der jeweils in dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Vorgaben,
• im öffentlichen Personenverkehr nach Maßgabe von § 12,
• (…)
• in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen nach § 22 einschließlich ihrer Einrichtungen,
• beim Sport und Badebetrieb nach Maßgabe von § 20.

§ 4a Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter; private Zusammenkünfte

(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, sind untersagt. Auf andere Veranstaltungen finden die Vorgaben des § 9 Anwendung.

(2) Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:

• den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
• Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
• den Angehörigen eines weiteren Haushalts;
• bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf Personen zulässig, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden; im Übrigen sind Zusammenkünfte von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur mit insgesamt bis zu zehn Personen zulässig; es wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 9 gilt entsprechend; im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.

§ 4b Vorübergehende Schließung von Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Die folgenden Einrichtungen und Betriebe dürfen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

• Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs,
• (aufgehoben)
• Volksfeste,
• Weihnachts- und Wintermärkte,
• Spielhallen,
• Spielbanken,
• Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen,
• Planetarien,
• zoologische und botanische Gärten, mit Ausnahme der Außenbereiche,
• zoologische und botanische Ausstellungen,
• Tierparks, mit Ausnahme der Außenbereiche,
• Freizeitparks,
• Angebote von Freizeitaktivitäten,
• Angebote von Freizeitchören,
• Schwimmbäder, einschließlich sogenannter Spaßbäder, mit Ausnahme von Freibädern nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a sowie mit Ausnahme von Schwimmbädern, die für den Schwimmunterricht der Kinder und der Jugendlichen nach Maßgabe von § 20 Absatz 2b öffnen,
• Saunen und Dampfbäder,
• Thermen,
• Wellnesszentren.
• Hafenrundfahrten zu Wasser und auf Land, Stadtrundfahrten im Linien- und Gelegenheitsverkehr und vergleichbare Fahrten zu touristischen Zwecken

(1a) Folgende Einrichtungen dürfen ihre Angebote für den Publikumsverkehr ausschließlich unter freiem Himmel anbieten:

• Theater (einschließlich Musiktheater) nach Maßgabe von § 9,
• Opernhäuser nach Maßgabe von § 9,
• Filmtheater (Kinos) nach Maßgabe von § 9,
• Konzerthäuser und -veranstaltungsorte nach Maßgabe von § 9,
• Literaturhäuser nach Maßgabe von § 9,
• Sportveranstaltungen nach Maßgabe von § 9,
• Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen nach Maßgabe von § 20 Absatz 2c.

Teil 3 Allgemeine Vorgaben

§ 5 Allgemeine Hygienevorgaben

(1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen (…) gelten die nachfolgenden Vorgaben zur Verringerung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (allgemeine Hygienevorgaben):

• anwesende Personen müssen das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten; § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,
• der Zugang für Personen ist so zu begrenzen und zu überwachen, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
• Personen mit den typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 ist der Zutritt nicht gestattet,
• bei Bildung von Warteschlangen ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass Personen das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 einhalten können,
• in geschlossenen Räumen ist die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bereitzustellen,
• häufig berührte Oberflächen sowie Sanitäranlagen sind regelmäßig zu reinigen,
• in geschlossenen Räumen ist eine ausreichende Lüftung, die das Infektionsrisiko reduziert, zu gewährleisten.

§ 6 Schutzkonzepte

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass ein in Textform dokumentiertes Konzept zur Vermeidung des Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus (Schutzkonzept) zu erstellen ist, sind in diesem geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie zur Einhaltung der Vorgaben, die im Übrigen ergänzend nach dieser Verordnung für die Veranstaltung, die Einrichtung, den Gewerbebetrieb, den Geschäftsraum, das Ladenlokal oder das Angebot gelten, darzulegen.

(2) Die Verpflichtete oder der Verpflichtete hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzkonzepts zu treffen.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Schutzkonzept vorzulegen und über seine Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 7 Kontaktdatenerhebung zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten

(1) Soweit in dieser Verordnung zum Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten eine Pflicht zur Erfassung und Speicherung der Kontaktdaten anwesender Personen (Kontaktdatenerhebung) vorgeschrieben ist, gilt Folgendes:

• als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
• die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
• die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
• die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
• die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
• Die Verpflichtungen nach Satz 1 können auch dadurch erfüllt werden, dass eine geeignete Anwendungssoftware verwendet wird, mittels derer Kontaktdaten sowie Erhebungsdatum und Uhrzeit programmgestützt erfasst werden; die Software muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an die zuständige Behörde ermöglichen. Es wird empfohlen, für die Kontaktnachverfolgung eine Anwendungssoftware zu verwenden.

§ 8 Maskenpflicht

(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); die Mund-Nasen-Bedeckung muss eigens zu diesem Zweck hergestellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung. Für die Maskenpflicht gilt:

• Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,
• Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original oder einen Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,
• das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
• die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.
(1a) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Maske tragen müssen. Als medizinische Maske gilt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Schutzmaske mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2. Nähere Hinweise zu geeigneten medizinischen Masken werden auf https://www.hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.

(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine medizinische Maske nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.

(3) Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben ist, wird das Tragen einer solchen empfohlen.

§ 9 Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht, sind unzulässig; andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 50 Personen zulässig.

(2) Veranstaltungen unter freiem Himmel sind nur mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig.

(3) Für nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Veranstaltungen gelten die folgenden Vorgaben:

• die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
• ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
• zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten,
• bei Veranstaltungen gilt für alle anwesenden Personen im Freien eine Maskenpflicht und in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken bei Ansprachen und Vorträgen durch die vortragenden oder darbietenden Personen abgelegt werden dürfen,
• das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt,
• der Verzehr alkoholischer Getränke ist ausschließlich am Sitzplatz oder Stehplatz im Sinne von Nummer 8 zulässig,
• für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind feste Sitzplätze oder feste Stehplätze vorzusehen; die Plätze sind so anzuordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Abstandsgebot nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 einhalten können,
• der Einlass darf nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h gewährt werden,
• die Teilnahme ist nur auf der Grundlage einer vorherigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme gestattet.
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten im Übrigen §§ 13 und 15 entsprechend. Private Feierlichkeiten sind nur nach Maßgabe des § 4a zulässig.

§ 10 Versammlungen

(1) Für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, die nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränkt sind, gelten die folgenden Vorgaben:

• Versammlungen unter freiem Himmel sind der zuständigen Behörde 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzuzeigen; für Eilversammlungen unter freiem Himmel beträgt die Anzeigefrist 24 Stunden vor der Durchführung,
• die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 Absatz 1 sind einzuhalten; auf Versammlungen unter freiem Himmel findet § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 bis 7 sowie Satz 3 keine Anwendung,
• die Versammlungsleitung hat auf Anforderung der Versammlungsbehörde ein Schutzkonzept nach Maßgabe des § 6 zu erstellen, das im Falle einer nach Nummer 1 erforderlichen Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen ist,
• bei der Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel gilt eine Maskenpflicht nach § 8, mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen bei Ansprachen und Vorträgen durch die jeweils sprechenden Personen abgelegt werden dürfen.
Die Versammlungsbehörde beziehungsweise die vor Ort tätige Polizei kann eine Versammlung nach Satz 1 zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus verbieten oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung, versehen.

(2) Versammlungen unter freiem Himmel in Form von Aufzügen, soweit sich diese nicht auf die Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 beschränken, sowie Versammlungen unter freiem Himmel mit über 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit über 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind grundsätzlich untersagt;

§ 10d Testungen und Testverfahren

Testungen im Sinne dieser Verordnung sind Verfahren zur Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form eines molekularbiologischen Tests (PCR-Test) oder eines PoC-Antigen-Tests (Schnelltest). Die Tests müssen auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

§ 12 Öffentlicher Personenverkehr

Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9 Satz 2 IfSG.

§ 18 Kulturelle Einrichtungen

(2) Bei dem Betrieb von Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Verweilens auf Sitzplätzen oder sonstigen dauerhaft eingenommenen Plätzen oder während körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen; während Ansprachen oder Vorträgen dürfen die jeweils handelnden Personen die Masken ablegen. Zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien ist ein Mindestabstand von 2,5 Metern zu gewährleisten. Für die in den Einrichtungen gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§ 13 und 15 entsprechend. Für das Kurs- und Beratungsprogramm sowie Vermietungen an Vereine und Gruppen in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern gilt § 19.

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:

1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rahmen von Prüfungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
6. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gewahrt wird,
7. die Angebote dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht werden; im Fall von täglichen Angeboten gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind; diese Pflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche,
8. es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen.

(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungsangebote einschließlich ehrenamtlich angeleiteter Gruppenangebote und des nicht berufsmäßigen Probetriebs gelten die Vorgaben nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist; Absatz 1 Nummer 8 findet auf ehrenamtlich angeleitete Gruppenangebote und den nicht berufsmäßigen Probetrieb keine Anwendung. Angebote von Chören, musikalische Angebote mit Blasinstrumenten sowie die Angebote von Tanzschulen und Ballettschulen dürfen nur für die berufliche Qualifizierung oder Fortbildung erbracht werden; dies gilt nicht für Kursangebote für kontaktlosen Tanz oder Ballett. Bei Tätigkeiten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist, insbesondere beim Tanz, Ballett, Gesang oder bei dem Spielen von Blasinstrumenten, müssen die beteiligten Personen in geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten.

(2a) Die für die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), geändert am 28. März 2021 (BGBl. I S. 591,602), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen können die Teilnahme an Prüfungen von einem negativen Coronavirus-Testnachweis nach § 10h abhängig machen; die prüfende Stelle kann auch vorschreiben, dass im Falle eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder dass die Testung am selben Tage vorgenommen worden sein muss.

§ 22 Hochschulen und Prüfungsämter
(1) Für den Betrieb von Hochschulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. Für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Masken durch die Vortragenden abgelegt werden dürfen. Der Betrieb des Studienkollegs Hamburg ist nach Maßgabe des § 23 eingeschränkt.
(2) An den staatlichen Hochschulen erfolgt die Lehre grundsätzlich in Form digitaler Lehrangebote, soweit nicht die jeweilige Lehrveranstaltung eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden erfordert, wie insbesondere Labortätigkeiten, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte oder Prüfungen.
(2a) Für Prüfungen der Hochschulen, der Landesprüfungsämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in Präsenzform stattfinden, kann die jeweils prüfende Einrichtung für anwesende Personen im Rahmen eines Schutzkonzepts nach Maßgabe des § 6 anordnen, dass:

• eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe besteht, dass eine medizinische Maske während der gesamten Prüfung, insbesondere auch durch die Prüflinge während des Verweilens auf den Sitzplätzen, zu tragen ist und
• die Teilnahme nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h gestattet ist; die prüfende Einrichtung kann auch vorschreiben, dass im Falle eines PCR-Tests die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf oder dass die Testung am selben Tage vorgenommen worden sein muss.
Das Schutzkonzept kann entsprechende Vorgaben für eine Testung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Voraussetzung für eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Hochschulen, die in Präsenzform stattfinden, vorschreiben.

§ 23 Schulen

(1) Für den Betrieb von Schulen gelten die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 5. Die für Schule zuständige Behörde hat einen Musterhygieneplan für Schulen zu veröffentlichen, in dessen Rahmen für jede einzelne Schule ein Hygieneplan nach dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygieneplan kann insbesondere

• die Präsenzpflicht vorübergehend aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt werden,
• eine Maskenpflicht oder die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske angeordnet werden und
• eine Pflicht zur Durchführung von Coronavirus-Tests nach § 10d vorgesehen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und das Recht zum Betreten des Schulgeländes von einem Coronavirus-Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht werden; die Tests können auch als Selbsttest durch die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der Schule erfolgen; im Falle eines positiven Testergebnisses sind die Schulen befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Person zu verarbeiten, soweit dies zu Zwecken des Infektionsschutzes erforderlich ist; die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erreichung des vorgenannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber zwei Wochen nach Durchführung des Tests; zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technisch organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) erfolgt; die an den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten sind insoweit zu sensibilisieren; die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken ist untersagt.
• Personen, die gegen Vorschriften des Musterhygieneplanes verstoßen, sollen von der Schulleitung vom Schulgelände verwiesen und von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Einhaltung des Musterhygieneplanes eine besondere persönliche Härte bedeutet. Die Umstände eines solchen Härtefalles sind glaubhaft zu machen. Beim Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände, während des Unterrichtes und bei der Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischen Veranstaltungen mit Schülerinnen und Schülern an anderen Orten soll auf die Wahrung des Abstandsgebots hingewirkt werden, soweit dies mit der Erfüllung der erzieherischen und didaktischen Aufgabe vereinbar ist und die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.

§ 23a Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten

(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf oder für Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

§ 24 Eingeschränkter Regelbetrieb in Kindertagesstätten

(1) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder Kindertagesstätte sichergestellt. Jedes in einer Kindertageseinrichtung betreute Kind soll in einem Umfang von 20 Stunden in der Woche Zugang zum eingeschränkten Regelbetrieb haben.

(2) Die Einschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder,

bei denen ein Personensorgeberechtigter oder eine Personenberechtigte eine Tätigkeit ausübt, die für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit (zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr, in Krankenhäusern, in der Pflege, der Eingliederungshilfe, in Versorgungsbetrieben) notwendig ist,
die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gelagerter individueller Notfälle auf eine Betreuung angewiesen sind,
deren Personensorgeberechtigter oder Personensorgeberechtigte alleinerziehend ist,
die das fünfte Lebensjahr vollendet haben.
(3) Jedes in der Kindertagespflege betreute Kind hat grundsätzlich Zugang zum eingeschränkten Regelbetrieb im Umfang der regulären Betreuungszeiten. Die Kindertagespflegepersonen sind gehalten, im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten bei Bedarf die individuellen regulären Betreuungszeiten anzupassen, um den notwendigen Hygieneanforderungen gerecht zu werden.

(4) Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen in Kindertagesstätten nicht betreut werden.

(5) Sonstige hygienerechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(6) Ausflüge mit Übernachtung sind untersagt.

§ 30a Balkonkonzerte zur sozialen und kulturellen Teilhabe vulnerabler Menschen

(1) Balkonkonzerte und andere Darbietungen im Freien, die dergestalt durchgeführt werden, dass ein räumliches Zusammentreffen des Publikums nicht stattfindet und deren Zweck in der sozialen oder kulturellen Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen der Pflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Servicewohnanlagen gemäß § 2 Absatz 2 HmbWBG, Hospizen und ähnlichen Einrichtungen besteht, sind abweichend von § 4a Absatz 1 Satz 1 zulässig, wenn die folgenden Vorgaben eingehalten werden:

• ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• es sind Kontaktdaten der Darbietenden nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
• zwischen den Darbietenden und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtungen ist ein Mindestabstand von 5 Metern zu gewährleisten,
• die Darbietenden müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten; bei Gesang und der Verwendung von Blasinstrumenten muss ein Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander eingehalten werden.
(2) Die Anzahl der Darbietenden darf zehn Personen nicht überschreiten. Für die Darbietenden gilt die Kontaktbeschränkung gemäß § 4 Absatz 2 nicht.

§ 37 Modellversuche zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte

(1) Zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und Schutzkonzepte, insbesondere zur Erprobung von Testkonzepten, können die Fachbehörden und Bezirksämter mit Zustimmung der für Gesundheit zuständigen Behörde und der Senatskanzlei auf längstens vier Wochen zu befristende Modellversuche durchführen und sich hierbei auch geeigneter Anbieterinnen und Anbieter bedienen. Im Rahmen dieser Modellversuche können diesen Anbieterinnen und Anbietern sowie den Teilnehmenden für einzelne Veranstaltungen oder sonstige Angebote mit Publikumsverkehr Befreiungen von den Vorgaben dieser Verordnung erteilt werden, wenn dies unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist und die Anbieterinnen und Anbieter bei der Durchführung des Modellversuchs die folgenden Vorgaben einhalten:

• es ist ein modellversuchsspezifisches Schutzkonzept zu erstellen,
• die bei der Durchführung des Modellversuchs anwesenden Personen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus nach § 10h verfügen,
• es sind die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden, Benutzerinnen und Benutzer oder Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung oder des Angebots nach § 7 zu erheben; in der Regel soll dies durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen,
• die Durchführung des Modellversuchs ist nach den Vorgaben der durchführenden Behörde zu dokumentieren; die Dokumentation ist der Behörde vorzulegen.

Alle Einzelpunkte der Verordnungen, Regeln und Ausnahmen unter:
https://www.hamburg.de/contentblob/15078504/79a9ba28c262554df33603aed2ece8ea/data/d-41-aenderungsverordnung.pdf

Stand 10. Mai 2021

Die rückgehenden Inzidenzzahlen sorgen ab 12. Mai 2021 für Lockerungen in verschiedenen Bereichen: PDF ansehen

Stand 20. April 2021

Am 16. April wurde die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus erneut aktualisiert. Sie behält Gültigkeit vom 23.April bis 2. Mai 2021.

Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht

  • für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
  • für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
  • bei Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren Haushalts und deren Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;

Das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Nächtliche Ausgangsbeschränkung
Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags ist vom Grundsatz her untersagt.

Alle Einzelpunkte der Verordnungen, Regeln und Ausnahmen unter: https://www.hamburg.de/verordnung/15022406/2021-04-16-rechtsverordnung-gueltig-ab-23-april/

Stand 23. März 2021

Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Heißt konkret: Private Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden. Arbeitgeber müssen Beschäftigten Homeoffice ermöglichen – überall dort, wo es möglich ist. Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden.

Darüber hinaus sollen Gründonnerstag, 1. April 2021, und Karsamstag, 3. April 2021, Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden. Damit gilt über Ostern an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“. (Stand 24.03.) Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt und Außengastronomie wird während der fünf Tage geschlossen.

Stand 19. März 2021

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz in Hamburg heute den dritten Tag in Folge über 100 liegt, treten ab Sonnabend, 20. März 2021 wieder strengere Regelungen in Kraft. Der dritte Öffnungsschritt im bundesweit verabredeten Perspektivplan wird somit zurückgenommen. Kontakte werden wieder auf eine einzige haushaltsfremde Person beschränkt und das Shopping mit vorherigem Termin ist nicht mehr gestattet. Schulen und Kitas bleiben weiterhin geöffnet.

Hamburg zieht „Notbremse“ nach dreimaligem Überschreiten der Inzidenz von 100

Kontaktbeschränkung
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person begrenzt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen unterbleiben.

Rücknahme von Öffnungsschritten
Die Ausübung von Sport im Freien ist ebenfalls nur mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, die im Freien mit höchstens zehn Personen Sport treiben können.

Die Öffnung des Einzelhandels mit vorheriger Terminbuchung wird zurückgenommen. Möglich bleibt eine Bestellung der Ware im Internet mit kontaktloser Abholung (click & collect).

Museen, die musealen Teile von Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten, Ausstellungen sowie Tierparks müssen wieder schließen.

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sowie Friseure und körpernahe Dienstleistungsbetriebe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten geöffnet bleiben.

Teststrategie an Schulen und Kitas
Für die in der Kindertagesbetreuung tätigen Personen werden weiterhin in großem Umfang Schnelltests bereitgestellt. Auch für die Schulbeschäftigten gibt es ein regelmäßiges Testangebot. Schließungen im Bildungsbereich sollen weiterhin vermieden werden.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.

Die Kultusministerkonferenz diskutiert Öffnungsstrategien und denkt über weitere Öffnungen zum 22. März nach:

Stand 5. März 2021

Theater, Kinos, Konzerthäuser und Kultureinrichtungen mit sitzendem Publikum dürfen öffnen

„Theater, Kinos, Konzerthäuser und andere Kultureinrichtungen mit sitzendem Publikum können unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Pandemie so geöffnet werden, dass das Infektionsrisiko dort minimal ist.“
Gründe und Untersuchungsergebnisse: www.umweltbundesamt.de/dokument/eckpunkte-zur-durchfuehrung-von

Stand 4. März 2021

Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig und bis zum 28. März 2021.

Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.

In Regionen mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro Woche können die Möglichkeiten zu privaten Zusammenkünften erweitert werden auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.


Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet.

Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.

Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen -wie bei Kosmetik oder Rasur- nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.

Zugleich werden alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.

Einen dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gehen:
a. Wird in dem Land oder einer Region eine stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner erreicht, so kann
das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder
einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem
weiteren für jede weiteren 20 qm;
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten
sowie Gedenkstätten;
• kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen (max. 10 Personen) im Außenbereich,
auch auf Außensportanlagen.

b. Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land folgende weitere Öffnungen entsprechend landesweit oder regional vorsehen:
• die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
• die Öffnung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung;
• Individualsport mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen.
Der vierte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:
a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

– die Öffnung der Außengastronomie;
– die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos;
– kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich.

Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen nach Ziffer b verfahren.

b. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-TageInzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das jeweilige Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt folgende weitere Öffnungen landesweit oder regional vorsehen:

– Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Tischgäste erforderlich.
– die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besuchern mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;
– kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest verfügen.

Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat:

a. Wenn die 7-Tage-Inzidenz 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des vierten Öffnungsschritts landesweit oder regional stabil bei unter 50 Neuinfektionen bleibt, kann das Land entsprechend landesweit oder regional folgende weitere Öffnungen vorsehen:

– Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich;
– Kontaktsport in Innenräumen

Die vollständige Verordnung vom 3. März 2021 findet sich hier

Schnelltest für Laien zugelassen

Stand 24. Feb 2021
Drei Corona-Selbsttests sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen worden. Diese Schnelltests können von Laien selbst durchgeführt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen für drei Antigen-Tests erteilt, die durch Laien als Selbsttest angewendet werden können. Bei allen Tests müssen die Proben durch einen Abstrich im vorderen Nasenbereich entnommen werden. Die Selbsttests haben gegenüber der PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher sollte nach jedem positiven Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung gemacht werden.

Impfungen für Lehrkräfte und Kita-Personal

Stand 24. Feb. 2021
Seit Mittwoch (24.2.2021) ist eine geänderte Impfverordnung in Kraft getreten. Damit können Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grund-, Sonder- oder Förderschulen tätig sind ab sofort in den Ländern geimpft werden. Auch Polizistinnen und Polizisten werden in einigen Bundesländern bereits geimpft. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Gruppen finden Sie hier in der aktuellen Coronavirus-Impfverordnung. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung können Sie hier nachlesen.

Die aktuelle Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg mit Stand vom 19. Februar und Gültigkeit bis zum 7. März 2021 findet sich hier: https://www.hamburg.de/verordnung/

5. Januar 2021

Nach der Minister­präsident*innen­konferenz teilt die Bundesregierung mit:

„Die Zahl der Neuinfektionen ist deutschlandweit noch nicht auf das notwendige Niveau gesunken, um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Deshalb haben Bund und Länder die seit Anfang November geltenden Regelungen und Kontaktbeschränkungen bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Private Zusammenkünfte sind grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt.

Die seit 16. Dezember geltenden zusätzlichen Maßnahmen wurden ebenfalls verlängert. So sind Teile des Einzelhandels sowie Friseursalons geschlossen. Schulen sollen bis zum 31. Januar 2021 grundsätzlich schließen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Analog wird in Kitas verfahren.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll von den Ländern der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort herum eingeschränkt werden.“

Der ganze Beschluss vom 5. Januar 2021 findet sich hier.

14. Dez 2020

verschärfte Beschränkungen vom 16. Dez. – 10. Jan. 2021

Das gilt für das öffentliche Leben
Welche Regeln gelten für soziale Kontakte und öffentliche Bereiche?
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind grundsätzlich nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, maximal dürfen fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. So sieht es der gemeinsame Beschluss von Bund und Ländern vor. Allerdings können die Länder in ihren jeweiligen Corona-Schutz-Verordnungen davon abweichen. Denn das Infektionsgeschehen ist nicht überall gleich. So gilt beispielsweise im Land Berlin seit dem 1. Dezember, dass nur Kinder bis zwölf Jahre von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind. Auf private Feiern soll gänzlich verzichtet werden.
Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Grundsätzlich gilt es, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. An den Weihnachtsfeiertagen dürfen die Personen des eigenen Hausstand dann mit vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahren zählen bei der Berechnung der Anzahl nicht mit.

Jeder hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.

Bundesweit gelten die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Gerade jetzt im Herbst und in den Wintermonaten ist sehr konsequent auf die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu achten. Die Hygieneregeln sind stets einzuhalten und dort, wo es geboten ist, sind Alltagsmasken zu tragen. Hinzu kommt die dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App zu nutzen und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften. Die Einhaltung dieser Regeln ist wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens.

Sind kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern erlaubt?
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist seit dem 2. November nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind grundsätzlich nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, maximal dürfen fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Die einzelnen Regelungen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.

Was gilt an Weihnachten?
Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis erlaubt. Das gilt auch, wenn dadurch mehr als zwei Hausstände oder mehr als fünf Personen zusammenkommen. Kinder bis 14 Jahren zählen bei der Berechnung nicht mit.

Die Bürgerinnen und Bürger werden eindringlich gebeten, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und somit eine „Schutzwoche“ einzuhalten. Maßgeblich sind die Corona-Schutz-Verordnungen der Länder.

Was gilt an Silvester?
Am Silvester- und Neujahrstag ist es bundesweit verboten, sich zu versammeln. Zum Jahreswechsel wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird Pyrotechnik untersagt. Das gilt auch für öffentlich veranstaltete Feuerwerke. Über abweichende Regelungen entscheiden die Länder. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird generell verboten.

Das gilt für Gastronomie, Kultureinrichtungen und Veranstaltungen

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?
Seit 2. November sind alle Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Davon ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Alkoholische Getränke dürfen im öffentlichen Raum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 nicht mehr verzehrt werden. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Speziell für Hamburg gilt:
Einzelhandel und Gastronomie
Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, die Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungskioske, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, der Großhandel sowie der Weihnachtsbaumverkauf.
(Quelle: https://www.hamburg.de/coronavirus/14743146/2020-12-13-sk-regeln-corona/)

Zulässig ist die Auslieferung von Gütern und Speisen auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Dürfen Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos öffnen?
Seit dem 2. November sind alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie ähnliche Einrichtungen geschlossen.

Welche Regelungen gelten für Schulen?
An den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden.

Besondere Regeln gelten in Infektionshotspots, dort wo der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird. Dort sollen weitergehende Maßnahmen für den Unterricht in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 gelten, beispielsweise Hybridunterricht.

Hochschulen und Universitäten sollen ab dem 1. Dezember grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen. Um die Digitalisierung des Lehrens und Lernens weiter voranzutreiben, hat der Bund seine Investitionen in den „Digitalpakt Schule“ auf 6,5 Milliarden Euro aufgestockt.
Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.

Was gilt für den Umgang mit Kollegen und Kunden im Unternehmen?
Unternehmen sind verpflichtet, auf Grundlage der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ab dem 1. Dezember ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, sofern genügend Abstand eingehalten werden kann.

Darüber hinaus sind die Unternehmen weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Außerdem soll geprüft werden, ob durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen die Betriebsstätte vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden kann.

Was ist bei Reisen innerhalb Deutschlands zu beachten?
Alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen sind zu vermeiden. Ansonsten gelten die Corona-Regelungen der Bundesländer. Wenn Sie verreisen müssen, dann informieren Sie sich darüber. Aufgrund steigender Infektionszahlen ergreifen die Bundesländer konsequente lokale Beschränkungsmaßnahmen – spätestens, sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage steigt. Bahnreisenden, die trotz Einschränkungen reisen müssen, sollen ein zuverlässiges Angebot erhalten, sicher und mit viel Abstand unterwegs zu sein. Dazu soll die Reserviermöglichkeit der Sitzplätze beschränkt werden.

Weitere und aktualisierte Informationen: www.bundesregierung.de

2. Finanzielle Hilfen und Notfallhilfen

Stand 25. Feb. 2021

Verlängerung der vereinfachten Grundsicherung

Leistungsberechtigte in der Grundsicherung erhalten eine Einmalzahlung von 150 Euro. Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird verlängert: Der Deutsche Bundestag hat das Sozialschutzpaket III beschlossen. Damit können diejenigen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, über den 31. März hinaus und mind. bis zum 31. Dez. 2021 Unterstützung erhalten. Das bedeutet, dass weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt wird. Auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wird bis Ende dieses Jahres verlängert.

Mit der Einmalzahlung von 150 Euro unterstützt die Bundesregierung die Leistungsberechtigten zudem dabei, coronabedingte zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren, etwa Tests, Schutzmasken oder Desinfektionsmittel. Die Kinder der Leistungsberechtigten erhalten einen Kinderbonus in gleicher Höhe. Weitere Informationen und auch Anträge unter: www.bmas.de/DE/Corona/corona.html

Corona-Überbrückungshilfe III – für Unternehmen und für Soloselbständige

Für das erste Halbjahr kann jetzt die sogenannte „Überbrückungshilfe – Phase III „ beantragt werden. Sie richtet sich an Unternehmen, Solo-Selbständige, selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall für die Monate November 2020 bis Juni 2021 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Die Überbrückungshilfe III umfasst für Solo-Selbstständige, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen mussten, eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Weitere Informationen finden Sie weiter unten. Die Corona-Überbrückungshilfe – Phase III für Hamburgische Unternehmen wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt. Förderfähig sind fortlaufende fixe Betriebskosten. Details und Antragsverfahren finden sich HIER

Eine Antragsstellung für Unternehmen ist nur über einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt möglich. Solo-Selbständige sind direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers und bis zu einem Förderhöchstsatz von 7.500 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten.

Neustarthilfe für Solo-Selbständige – Was wird gefördert?

Da Solo-Selbständige häufig vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten haben, konnten sie von den bestehenden Überbrückungshilfen für Unternehmen bisher kaum partizipieren. Mit der Neustarthilfe wird den Solo-Selbständigen ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt.
Der Zuschuss ist eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50% des sechstmonatigen Referenzumsatzes. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache (halbes Jahr) dieses Referenzmonatsumsatzes.

Beispiel: Ein Solo-Selbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro.

Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020.

Neustarthilfe für Solo-Selbständige – Wie hoch ist die Förderung?

Die maximale Förderung beträgt 7.500 Euro.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 – Referenzumsatz – Neustarthilfe (max. 50 Prozent)
Ab 30.000 Euro – 15.000 Euro – 7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro– 10.000 Euro – 5.000 Euro
10.000 Euro– 5.000 Euro– 2.500 Euro
5.000 Euro– 2.500 Euro– 1250 Euro

Neustarthilfe für Solo-Selbständige – Wie sind die Förderkonditionen?

Die Förderung erfolgt in Form eines steuerbaren Zuschusses in Höhe von 50% des sechsmonatigen Referenzumsatzes bis maximal 7.500 Euro. Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Beispiele (bei einem Referenzumsatz bis 15.000 Euro):

Förderung– Umsatz in Förderzeitraum– Rückzahlung in % des Referenzumsatzes

50 % Referenzumsatz – 80 % Referenzumsatz – 40 % (50 % + 80 % = 130 %)
50 % Referenzumsatz – 60 % Referenzumsatz – 20 % (50 % + 60 % = 110 %)
50 % Referenzumsatz – 50 % Referenzumsatz – 10 % (50 % + 50 % = 100 %)
50 % Referenzumsatz – 40 % Referenzumsatz – 0 (50 % + 40 % = 90 %)

So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen und findet auch keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags.

Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.

Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September 2020 bis Dezember 2020) können noch bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Die Konditionen der zweiten Phase finden Sie HIER.

Stand 14. Jan 2021
Ergänzend zu den Hilfen des Bundes hat der Hamburger Senat kurzfristig Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen aufgelegt. Folgende Programme werden über die IFB Hamburg umgesetzt:

Antragstellung möglich

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für den November (Novemberhilfe) und den Dezember (Dezemberhilfe)
Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, d.h. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 bzw. vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hotels und Unternehmen, die indirekt stark von den Maßnahmen betroffen sind. Anträge für die Hilfen können ab sofort bis zum 30. April 2021 digital über das Portal der Corona-Überbrückungshilfe gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Programmseite.

Corona-Überbrückungshilfe

Mit den Corona-Überbrückungshilfen des Bundes werden kleine und mittelständische Unternehmen unterstützt, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen. Die Corona-Überbrückungshilfe II ist für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 vorgesehen. Die Corona-Überbrückungshilfe III deckt die Monate Januar bis Juni 2021 ab und wurde zusätzlich für gewisse Zielgruppen auf den November und Dezember 2020 ausgeweitet. Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III wird speziell für Solo-Selbstständige eine Neustarthilfe angeboten. Weitere Informationen finden Sie auf der Programmseite der Überbrückungshilfe II und auf der Programmseite der Überbrückungshilfe III.

Stand 09. Feb. 2021

Wirtschaftshilfen werden nochmal angepasst

Nach einigem Unmut durch die nachträgliche Änderung von Förderrichtlinien insbesondere bei den von der Bundesregierung ausgerufenen November- und Dezemberhilfen hat nun auch die Europäische Kommission den rechtlichen Rahmen für Beihilfen angepasst. Deutlich mehr Unternehmen können dadurch die Überbrückungshilfe II sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November und Dezember ohne die bisher erforderliche Verlustrechnung erhalten. Auch entgangene Gewinne werden nun berücksichtigt.

Die Europäische Kommission hat den rechtlichen Rahmen für Beihilfen angepasst. Deutlich mehr Unternehmen können dadurch die Überbrückungshilfe II sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen im November und Dezember ohne die bisher erforderliche Verlustrechnung erhalten. Auch entgangene Gewinne werden nun berücksichtigt.

Ohne diese neuen Regelungen kam es zu Situationen, in denen Unternehmen vereinzelt weniger Überbrückungshilfe erhalten haben, als sie ursprünglich erwartet hatten. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II sowie für die November- und Dezemberhilfen, wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Konkret wird das zu höheren Auszahlungen führen und viele Betroffene können auch mit einer Nachzahlung rechnen.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/verbesserung-wirtschaftshilfen-1850648

Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).

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Stand 15. Dez. 2020

Ausweitung der Hilfen für Unternehmen an

Der Bund beabsichtigt weitere staatliche Zuschüsse für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen. Für Unternehmen, die bei der Novemberhilfe anspruchsberechtigt waren, wird es auch eine Dezemberhilfe geben (Umsatzerstattung). Wann hierfür die Folgeanträge gestellt werden können, steht noch nicht fest. Infos hier

Bei der Überbrückungshilfe III soll der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet und die Zuschusssumme erhöht werden. So sollen etwa auch Unternehmen Anspruch auf Zuschüsse haben, die zwar nicht schließen müssen, wegen der Pandemiebestimmungen aber trotzdem unter massiven Umsatzeinbußen leiden. Anders als bei den Novemberhilfen orientieren sich die Zahlungen allerdings nicht am Umsatz im Vorjahresmonat sondern an den Fixkosten. Die maximale Zuschusshöhe soll bei 500.000 Euro / Monat liegen. Weitere Eckpunkte zur geplanten Ausweitung finden Sie hier.

Zur Zeit können Anträge für die Überbrückungshilfe III noch nicht gestellt gestellt werden. Auch offen ist derzeit, ob und wie die Überbrückungshilfe III mit anderen Zuschüssen verrechnet wird. Nachträglichen Änderungen bei gestellten Novemberhilfe- Anträgen sind aktuell auch noch nicht möglich. Änderungsanträge zum Direktantrag können voraussichtlich ab Mitte Januar gestellt werden können.

Ausgeweitete Kurzarbeit im Dezember

Aufgrund des bevorstehenden Lockdowns müssen wieder mehr Betriebe die eingeführte Kurzarbeit verlängern oder neu beantragen. Für Betriebe, die durchgängig kurzarbeiten und die Kurzarbeit erhöhen müssen, wird wie bisher abgerechnet, ausgezahlt und beantragt. Eine gesonderte Unterrichtung der Agentur für Arbeit über eine Erhöhung der Kurzarbeit ist nicht erforderlich.

Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut kurzarbeiten müssen, haben die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Dauer und Ausfallgründe sind darzulegen. Hierfür kann die Kug-Anzeige genutzt werden. Eine formlose Mitteilung ist ebenso zulässig. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) müssen evtl. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten. Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31.08.2020 kurzgearbeitet haben und im Dezember kurzarbeiten müssen, müssen die ab Dezember 2020 eintretende Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit neu anzeigen.

Erleichterte Verhandlungen über Gewerbemietsenkungen in Aussicht

Die Ministerpräsidenten haben sich am 6. Dez. 2020 in der Videokonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel darauf verständigt, „gesetzlich zu vermuten“, dass bei Gewerbemiet- und Pachtverhältnissen, die von den staatlichen Corona-Maßnahmen betroffen sind, eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage eintreten kann. Diese schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage ist im aktuellen Gewerbemietrecht Basis für einen möglichen Anspruch von Mietern, die Miethöhe neu zu verhandeln. Dadurch haben Gewerbemieter zwar nicht automatisch das Recht, die Miete oder Pacht zu senken, die Formulierung im Beschluss der Ministerpräsidenten könnte aber die Verhandlungen zwischen Mietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfachen.

Bezahlter Betreuungsurlaub für Eltern

Da die Schulen, Kindergärten und Tagesspflegestellen ab Mittwoch ebenfalls weitestgehend geschlossen bleiben sollen, will die Politik für berufstätige Eltern zusätzliche Möglichkeiten schaffen, für die Betreuung ihrer Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen. Weitere Einzelheiten dazu sind allerdings noch nicht bekannt. Den vollständigen Beschluss der Runde mit der Bundeskanzlerin finden Sie hier.

Stand: 11. Dez. 2020

weitere Hilfen bis Mitte 20201

Wie die Bundesregierung mitteilt wird das Programm an finanziellen Hilfen bis Mitte 2021 ausgeweitet:
„Die Überbrückungshilfe wird deutlich ausgeweitet und bis Ende Juni 2021 verlängert. Sie sieht Verbesserungen für Unternehmen, Soloselbstständige und die besonders hart betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche vor. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird bis in den Dezember verlängert, steuerliche Hilfen sorgen für weitere Entlastung.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

  • Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe / Dezemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Für sie werden außerordentliche Wirtschaftshilfen im Umfang von mehreren Milliarden Euro bereitgestellt. Direkt und indirekt Betroffenen (unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar Betroffenen) erhalten für den Zeitraum der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019. Hilfen oberhalb von 4 Millionen Euro bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.

Antragsberechtigungen:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober, 25. November 2020 und 3. Dezember erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Beispiel: Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
  • Mittelbar betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beispiel: Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Obwohl weder der Caterer selbst noch die Veranstaltungsagentur als sein Vertragspartner direkt von der Schließung betroffen ist, soll auch der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen die Hilfe erhalten.
  • Verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten): Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder mittelbar betroffene Unternehmen entfällt. Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, erhält die Hilfe, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe.

Was gilt für Soloselbstständige und junge Unternehmen?

  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Junge Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Monatsumsatz seit Gründung wählen.
  • Antragstellung: Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter gewissen Voraussetzungen direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung von prüfenden Dritten. Zur Authentifizierung nutzen sie ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat“.
    Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.

Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige und Künstler*innen

Für die Gruppe der Selbstständigen und der Künstlerinnen und Künstler wurde eine bundesweite Hotline für eine Erstinformation zum Zugang zur Grundsicherung eingerichtet. Die Hotline ist befristet bis Ende 2021. Die Hotline ist erreichbar von Montag bis Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer (0800 / 4555521).

Unterstützungsangebote in Hamburg

Hilfen der hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) / Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe des Bundes richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie an gemeinnützige Organisationen. Das Programm übernimmt einen Teil der Fixkosten von Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen.

Phase 1 lief vom 13.07.2020 bis zum 09.10.2020 für die Monate Juni 2020 bis August 2020, Phase 2 startete am 21.10.2020 und endet voraussichtlich am 31.01.2021. Für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 können maximal 50.000 Euro pro Monat beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Über die IFB Hamburg werden außerdem verschiedene darlehensbasierte Förderprogramme für Unternehmensfinanzierungen angeboten. Einige Förderungen können auch zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen eingesetzt werden, die aufgrund von Umsatzausfällen von Unternehmen wegen des Corona-Virus entstehen. Die IFB Hamburg bietet auch Landesbürgschaften an, um in Kooperation mit der Hausbank sowohl die Finanzierung von Investitionen als auch die finanzielle Überbrückung von Liquiditätsengpässen abzusichern. Detaillierte Infos zu Förderkrediten und Landesbürgschaften finden sich unter www.ifbhh.de. Schnelle und kostenfreie Information erhalten Sie beim IFB Beratungscenter Wirtschaft unter foerderlotsen@ifbhh.de oder unter Tel. 040 24846 533.

Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg

Die Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg bietet in Zusammenarbeit mit dem FHH Bürgschaften an. Informationen und Ansprechpartner unter: www.bg-hamburg.de. Die Hotline der Bürgschaftsgemeinschaft lautet: 040 611 700 100.

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Darüber hinaus stehen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf bereits etablierte Förderinstrumente der KfW wie der „ERP-Gründerkredit“ oder der „KfW-Unternehmerkredit“ zur Betriebsmittelfinanzierung, sowie der neu ins Leben gerufene KfW-Schnellkredit zur Verfügung. Informationen dazu finden sich unter https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Kurzarbeitergeld

Sollten Arbeitsausfälle durch das Coronavirus mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich. Erste Informationen dazu finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit, die Seite wird regelmäßig aktualisiert. Die Servicenummer für Arbeitgeber lautet: 0800 45555 20.

Firmenhilfe – Beratung für Selbstständige

Die Firmenhilfe ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg geförderte Hotline zur Unterstützung von Selbständigen (Freiberufler, Solo-Selbständige, und Kleinunternehmen mit bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) in Hamburg. Die Firmenhilfe berät insbesondere in Notsituationen unkompliziert und kostenlos über einen Telefonservice sowie durch webbasierte Angebote.

Telefonnummer: 040 43216949, Website: https://firmenhilfe.org/

Beratung für die Kreativwirtschaft

Die Hamburg Kreativ Gesellschaft hat Informationen für betroffene Kreativschaffende https://kreativgesellschaft.org/corona-hilfe/ zusammengestellt.

Steuerliche Hilfsangebote für Unternehmen, Gebühren- und Miethilfen für Gewerbetreibende

Unternehmen, die wegen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können zur Entlastung verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Darauf weist die Hamburger Finanzbehörde hin. Unternehmen sollten frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Steuerliche Maßnahmen, die zur Entlastung beitragen, können sein:

  • Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer auf Antrag
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
  • Hinzu kommen die bekannten Gebühren- und Miethilfen der Stadt für Gewerbetreibende.

Weitere Informationsangebote

  • Auch die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg informieren auf Ihren Websites über die aktuelle Situation.
  • Die Handelskammer hat überdies eine Corona-Hotline eingerichtet: 040 36138-130 und per E-Mail an corona@hk24.de.
  • Die Corona-Hotline und die E-Mailadresse der Handwerkskammer lautet: 040 35905-302 und per E-Mail an: info@hwk-hamburg.de
  • Die Verkehrsgewerbeaufsicht stellt Informationen für Taxenunternehmen zur Verfügung.
  • Eine Übersicht über Hilfen im Kulturbereich finden Sie hier: https://www.hamburg.de/bkm/13729684/hilfsmassnahmen-fuer-kultur-und-kreativwirtschaft/
3. Corona und Musizieren (Hygienekonzepte)

25.11.2020: Aerolsol-Studie bei Blasmusik mit dem Bayr. Rundfunk-Orchester

Eine Forschergruppe der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Universität Erlangen zusammen hat zusammen mit dem Symphonieorchester des Bayerischen Rundfunks eine Studie zur Aerosolverteilung bei Blasmusik unternommen.

Wie der Bayrische Rundfunk mit Meldung vom 25.11.2020 mitteilt, wirkt sich die Aerosolverteilung bei Blasmusik nach vorne mehr aus als seitlich. Als Empfehlungen leiten die Forscher daher einen Mindestabstand von 2 Metern nach vorne, bei Querflöten gar von 3 Metern als verhältnismäßig sicher ab und zur Seiet von 1,5 Metern bzw. zu 2 Metern bei Querflöten. Zudem sei häufiges Lüften wichtig, sonst brächten auch die Abstandregelungen nichts.

Christopher Corbett, Solo-Klarinettist beim BRSO, folgert aus der Studie: „Für uns Musiker ist es Grundvoraussetzung, dass wir uns untereinander gut hören, um musizieren zu können. Es wäre bereits enorm hilfreich, wenn die Abstände innerhalb einer Stimmgruppe in einer Reihe verkleinert werden könnten. Das musikalische und emotionale Kommunizieren mit den Kollegen wäre damit wieder leichter, und das wird hörbar.“

Zur Studie: https://www.lmu-klinikum.de/aktuelles/pressemitteilungen/ergebnisse-aus-aerosol-studie-mit-dem-symphonieorchester-des-br/99facfa2b6c72864
Zur Mitteilung des Bayr. Rundfunks: https://www.br.de/nachrichten/wissen/musiker-in-corona-zeiten-aerosolstudie-mit-den-blaesern-des-brso,SHGxEve

Aktuelle Risikoeinschätzungen und Untersuchungen zum Musizieren während der Corona-Pandemie:

Charité Berlin, 17.08.2020: Stellungnahme zum Publikumsbetrieb von Konzert- und Opernhäusern während der COVID-19 Pandemie

Charité Berlin, 17.08.2020: Aktualisierte Stellungnahme zum Spielbetrieb der Orchester während der COVID-19 Pandemie

Technische Universität Berlin, 03.07.2020: Erhöhung der Aerosolbildung beim professionellen Singen

Technische Universität Berlin, 03.07.2020: Risikobewertung von Probenräumen für Chöre hinsichtlich virenbeladenen Aerosolen

Bauhaus-Universität Weimar, 23.06.2020: Risikoeinschätzung zur Ausbreitung der Atemluft bei Blasinstrumenten und Sängern während der COVID-19 Pandemie

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), Hamburg, 02.06.2020: Branchenspezifische Handlungshilfe für „Bühnen und Studios“

Freiburger Institut für Musikermedizin, Musikhochschule Freiburg, Update vom 17.07.2020: Risikoeinschätzung einer Coronavirus-Infektion im Bereich Musik

Uni der Bundeswehr München, 08.05.2020: Musizieren während der Pandemie -– was rät die Wissenschaft? Über Infektionsrisiken beim Chorsingen und Musizieren mit Blasinstrumenten

Charité Berlin, 05.05.2020: Beurteilung der Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2-Viren beim Singen

4. Hilfsprogramme

Behörde für Kultur und Medien unterstützt Hamburgs Jazzszene

Zu einer lebendigen Musikstadt gehört eine vielfältige Jazzszene. Um insbesondere die Freie Jazzszene mit ihren vielfach soloselbständigen Musikerinnen und Musikern sowie Komponistinnen und Komponisten zu unterstützen, schreibt die Behörde für Kultur und Medien einen Kompositionswettbewerb aus. Die Kompositionen werden auf dem Jazz City Hamburg Sampler 2021 „Corona Edition“ veröffentlicht. Insgesamt stellt die Behörde 130.000 Euro für die Realisierung zur Verfügung, inklusive Produktionskosten und Honorare für Künstlerinnen und Künstler. Das Jazzbüro Hamburg organisiert das Projekt und beruft eine unabhängige Fachjury. Diese wählt bis zu 24 neue Kompositionen und Produktionen für den Sampler aus, der voraussichtlich Ende des Jahres auf CD und digital veröffentlicht werden soll.

Die Künstlerinnen und Künstler erhalten durch die Förderung die Möglichkeit, ihre Werke zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Je nach Besetzungsgröße können die Kompositionsprojekte eine Förderung zwischen 1.000 und 9.000 Euro erhalten. Die geförderten Kompositionen sollen die Vielfalt der Freien Musikszene Hamburgs zeigen und können auch genreübergreifend über die Grenzen der Jazzszene hinausgehen. Szene- und genreübergreifende Produktionen sind demnach ausdrücklich erwünscht. Die Konzeption und Durchführung übernimmt das Jazzbüro Hamburg.
Bewerbungsfrist ist der 30. Juni 2021.
Weitere Informationen: Behörde für Kultur und Medien Hamburg

Behörde für Kultur und Medien initiiert „Hamburger Kultursommer“

Leere Bühnen und Clubs, geschlossene Ausstellungen, verwaiste Proberäume – Kunst und Kultur sind besonders von den Corona-bedingten Einschränkungen der letzten Monate betroffen. Der Senat hat daher auf Initiative von Kultur- und Finanzbehörde einen Neustartfonds in Höhe von weiteren 22 Millionen Euro beschlossen, mit dem Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler beim Neustart der Kultur unterstützt werden sollen. Die Behörde für Kultur und Medien plant für den Sommer 2021 aus diesen Mitteln auch einen „Kultursommer“ für Hamburg: Vom 15. Juli bis zum 16. August 2021 soll die Hansestadt ganz im Zeichen der Kultur stehen, vorausgesetzt, die Corona-Lage lässt dies zu.

Für das „Kultursommer“-Förderprogramm können sich Kulturinstitutionen und -veranstalter bewerben, die Kultur- und Veranstaltungsorte mit einem künstlerischen Programm bespielen wollen. Über die Förderung entscheidet eine unabhängige Jury. Die Bewerbung ist ab sofort und bis zum 19. Mai 2021 möglich, detaillierte Informationen und das Online-Antragsverfahren gibt es hier:
Zum Antragsverfahren: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM-ELBFND
Quelle: Behörde für Kultur und Medien Hamburg

Stand 19. April 2021

Ausschreibung Elbkulturfonds 2022 läuft!

Die Behörde für Kultur und Medien stockt dieses Jahr den Elbkulturfonds um 250.000 Euro aus dem Corona Hilfspaket Kultur auf insgesamt 750.000 Euro auf. Gefördert werden nicht-kommerzielle Projekte aus allen Bereichen der freischaffenden Kunst- und Kulturszene. Hierunter fallen Projektvorhaben in den Bereichen Bildende Kunst, Musik, Tanz, Performance, Architektur, Design, Fotografie und Literatur sowie spartenübergreifende Arbeiten, welche die Vielfalt des künstlerischen Schaffens in Hamburg auf einzigartige Weise abbilden. Eine fünfköpfige, unabhängige Fachjury entscheidet im dritten Quartal 2021 über die Vergabe der beantragten Fördergelder für das Kalenderjahr 2022. Das Fördervolumen soll pro Projekt etwa zwischen 50.000 bis 100.000 Euro liegen.

Projektanträge für den Elbkulturfonds können bis zum 1. Juni 2021 digital eingereicht werden über das Online-Portal: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM-ELBFND Antragsschluss ist Dienstag, der 1. Juni 2021.

Stand 27. März 2021

30,5 Mio € für „Kultursommer 2021“

Um Künstlerinnen und Künstlern Perspektiven für Auftrittsmöglichkeiten zu eröffnen, lobt die Kulturstiftung des Bundes kurzfristig das antragsoffene Förderprogramm Kultursommer 2021 aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR der Bundesregierung aus.

Antragsberechtigt sind kreisfreie Städte und Landkreise.

Ausgestattet mit einem Gesamtvolumen von bis zu 30,5 Millionen Euro werden mit dem Programm bundesweit mehr als 100 kreisfreie Städte und Landkreise bei der Gestaltung eines neu entwickelten, vielfältigen Kulturprogramms für die Zeit nach dem Lockdown unterstützt. Gefördert werden unter anderem Open-Air-Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen, Performances und Ausstellungen im öffentlichen Stadtraum.
Förderanträge können bis zum 22. April 2021 über die Website der Kulturstiftung des Bundes gestellt werden.

Mehr Informationen unter: www.kulturstiftung-des-bundes.de/de/projekte/buehne_und_bewegung/detail/kultursommer_2021.html
Für das Programm „dive in“ zur Erprobung neuer digitaler Formate für Austausch und Vermittlung stellt der Bund weitere zusätzliche 21,3 Millionen Euro aus NEUSTART KULTUR zur Verfügung.

Stand 22. März 2021

Hamburg unterstützt BAföG-anerkannte private Kreativschulen

Die Behörde für Kultur und Medien und den Landesverband private Kreativschulen (LPKH) startet ein einmaliges Corona-Hilfsprogramm für künstlerische Privatschulen wie Musik-, Mode-, Tanz-, Kunst-, Design-, Gesang- oder Schauspielschulen. Es werden insgesamt 1,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Pro Einrichtung können maximal 75.000 Euro beantragt werden. Antragsberechtigt sind private Kreativschulen, die durch die Stadt Hamburg anerkannt BAföG-berechtigt sind und im Zuge der Corona-Pandemie erhebliche Einnahmeausfälle haben.
Anträge ab sofort und bis zum 30.6.2021 einreichbar unter www.kreativschulen.hamburg

Stand 9. März 2021

Weitere Milliarde € für NEUSTART Kultur

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 3. März 2021 zusätzliche Mittel in Höhe von einer Milliarde Euro für eine Aufstockung und Fortsetzung des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR befürwortet. Dabei wird auch der gesamte Bereich des Genres Musik verschieden Förderprogramme fortsetzen oder neu aufsetzen.
Mehr dann unter: www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/musik-1774180

Stand 9. März 2021

NEUSTART-Projektförderung für Ensembles

Ab sofort können sich Musikensembles mit einem NEUSTART-Projekt um eine Förderung von 2.000 bis max. 10.000 EUR beim BMCO bewerben. Gefördert werden Vorhaben, die in Pandemiezeiten ermutigend und beispielgebend für andere Ensembles wirken. Ziel der Projektförderung ist die Wiederbelebung der amateurmusikalischen Arbeit, insbesondere des Proben- und Konzertbetriebs. Alle Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um als Beispiel und Inspiration zu dienen.

Optional kann die Förderung einer Zukunftswerkstatt beantragt werden: Das Angebot der Zukunftswerkstatt richtet sich an Chöre und Orchester, die durch den langen Lockdown bspw. von massivem Mitgliederschwund betroffen oder krisenbedingt nicht in der Lage sind, antragsreife Projektideen einzureichen. Im Rahmen eines moderierten Tages-Workshops können Ensembles mit methodisch geschulten Trainer*innen gezielt an Lösungsstrategien für den musikalischen Wiedereinstieg arbeiten.
Die Antragstellung ist vom 3. März 2021 bis zum 31. März 2021 möglich.

Die Antragsformulare und Förderrichtlinien zum Programm NEUSTART AMATEURMUSIK sowie ausführliche FAQ sind hier zu finden: bundesmusikverband.de/neustart

Stand: 4. März 2021

Förderprogramm Hamburg digital

für Selbständige und kleine Unternehmen: ergänzend zu den laufenden und bereits abgeschlossenen Corona-Hilfsprogrammen für Unternehmen startet in zwei Wochen ein weiteres Förderprogramm: Das 30 Millionen Euro starke Programm „Hamburg Digital“ richtet sich an kleine und mittelgroße Unternehmen, die ihre Digitalisierung voranbringen und die Informationssicherheit erhöhen möchten. Zusammen mit den bereits beschlossenen Maßnahmen für die Zukunftsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft wird Hamburg damit knapp 100 Millionen Euro aus eigenen Mitteln für die Innovationsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft ausgeben.

Zielgruppe des neuen Programms sind Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks sowie Angehörige der freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Hamburg.

Die Förderung erfolgt über zwei Module.
„Modul 1 Hamburg-Digital Check“ bezuschusst Beratungsleistungen zertifizierter Beratungsunter-nehmen mit einer maximalen Fördersumme von 5.000,- Euro.
„Modul 2 Hamburg-Digital Invest“ bezuschusst das tatsächliche Investitionsvorhaben mit einem max. Förderbetrag von 17.000,- Euro.
Fördervoraussetzung ist die vorgelagerte Beratung und Förderwürdigkeitsbestätigung durch das Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Hamburg oder durch das Bundesprogramm „go-digital“ zertifizierte Beratungsunternehmen.

Die Antragstellung erfolgt digital, und ist im Modul 1 ab 15. März 2021, im Modul 2 ab 12. April 2021 möglich. Nähere Informationen werden in Kürze unter https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hamburg-digital veröffentlicht.

Stand: 26. Februar 2021

Künstler*innenförderung der Initiative Musik (bis 14. März 2021)

Die Künstler*innenförderung der Initiative Musik richtet sich an Solokünstler*innen und Bands, die in Deutschland leben. Gefördert wird eine breites Genrespektrum: neben Rock, Pop, Jazz und Hip-Hop auch Metal, experimentelle und elektronische Musik. Die Initiative Musik unterstützt mit diesem Förderprogramm insbesondere Newcomer*innen dabei, auf dem deutschen sowie dem internationalen Markt Fuß zu fassen.

Gemeinsam mit ihren wirtschaftlichen Partnerunternehmen können Musiker*innen finanzielle Unterstützung für Musikproduktionen und -veröffentlichungen sowie für Konzerttourneen beantragen. Entscheidend für eine Förderung sind Originalität, musikalische Sprache und musikwirtschaftliches Potenzial.

Anträge können ab dem 01.03.2021 ausschließlich online gestellt werden. Abgabeschluss ist der 14.03.2021, 23:59 Uhr. Der Link zum neuen Antragssystem: www.initiative-musik.de/foerderprogramme/kuenstler

Zuschussprogramm Hamburg-Digital ab 15. März 2021

Das über die Investition und Förderbank Hamburg (IGBHH) abzurufende Zuschussprogramm Hamburg-Digital soll kleine und mittlere Unternehmen aus Hamburg durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit unterstützen.

Zielgruppe des neuen Programms sind Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Handwerks sowie Angehörige der freien Berufe mit einer Betriebsstätte in Hamburg.
Die Förderung erfolgt über zwei Module.

a) „Modul 1 Hamburg-Digital Check“ bezuschusst Beratungsleistungen zertifizierter Beratungsunternehmen mit einer maximalen Fördersumme von 5.000,- Euro.

b) „Modul 2 Hamburg-Digital Invest“ bezuschusst das tatsächliche Investitionsvorhaben mit einem max. Förderbetrag von 17.000,- Euro.
Fördervoraussetzung ist die vorgelagerte Beratung und Förderwürdigkeitsbestätigung durch das Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Hamburg oder durch das Bundesprogramm „digital-Go“ zertifizierte Beratungsunternehmen.
Die Antragstellung erfolgt digital, und ist im Modul 1 ab 15. März 2021, im Modul 2 ab 12. April 2021 möglich. Nähere Informationen werden wir in Kürze veröffentlichen.

Infos und Antragsverfahren ab 31.3. 20201 hier: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hamburg-digital

Förderung von Kleinst- & „Umsonst & Draußen“-Festivals (bis 31.03.2021)

Als Teil des Bundesförderprogramms NEUSTART KULTUR gibt es ein Programm zu „Erhalt und Stärkung der musikalischen Infrastruktur in Deutschland“ an Veranstalter*innen von Kleinst-, Eintages- und „Umsonst & Draußen“-Festivals. Sie übernehmen das inhaltliche, organisatorische und finanzielle Risiko für Produktion und Durchführung von Livemusik-Veranstaltungen als wichtige Präsentationsplattformen für ausübende Künstler*innen. Die Veranstalter*innen bilden damit ein wesentliches Fundament für die musikalische Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland. Hier zur Bewerbungsseite: www.initiative-musik.de/neustart-kultur/festivals

Goethe-Institut unterstützt virtuelle Musikprojekte von Nachwuchs- & Amateurensembles (bis 31.3.2021)

Mit einer einmaligen Ausschreibung unterstützt das Goethe-Institut virtuelle Musikprojekte nun auch zwischen Nachwuchs- und Amateurensembles in Deutschland und Partnerensembles im Ausland. Ziel ist es, internationale partnerschaftliche Kooperationen während der Pandemie aufrechtzuerhalten. Gefördert werden alle Arten der musikalischen Zusammenarbeit, bei denen künstlerisch mit digitalen Mitteln gearbeitet wird.

Das Förderprogramm Virtuelle Partnerresidenzen für professionelle Musiker*innen wird bis zum 31.07.2021 fortgeführt.

Um den internationalen Austausch und die Zusammenarbeit mit Partnern im Ausland trotz Pandemie aufrechtzuerhalten, unterstützt das Goethe-Institut mit einer neuen Ausschreibung einmalig die Organisation und Durchführung von internationalen virtuellen Musikprojekten im Bereich der Nachwuchs- und Amateurmusik nach erfolgreicher Antragstellung mit einem pauschalen Projektkostenzuschuss in Höhe von 1.200 € pro Partner. Damit soll auch in Zeiten der Pandemie ein Raum für kreative Schaffensprozesse ermöglicht werden.
Informationen und Beratung unter Tel. 089-15921-293 und nachwuchs@goethe.de

Hamburger Gagenfonds: Neue Förderrunde

Ab dem 1. März 2021, 14 Uhr können Musikerinnen, Musiker und DJs aus Hamburg erneut Hilfen beim Hamburger Gagenfonds beantragen. Die Behörde für Kultur und Medien stellt für die Wiedereröffnung des Fonds weitere 250.000 Euro zur Verfügung und erhöht den Etat damit auf insgesamt 750.000 Euro. Anträge können jetzt auch für gespielte Konzerte in 2021 gestellt werden. Die neue Förderrunde läuft bis einschließlich 30. April 2021. Die Antragstellung erfolgt online unter www.rockcity.de/gagenfonds. Hamburger Musikerinnen, Musiker und künstlerische DJs können geringfügige Gagen/Spenden, die sie in Zeiten der Pandemie für gespielte physische und virtuelle Auftritte erhalten haben, durch den Hamburger Gagenfonds per Antrag aufstocken.

Stand 09. Feb. 2021

Förderprogramm NEUSTART wird verlängert/aufgestockt

Seit Sommer 2020 läuft das Programm „Neustart Kultur“ des Bundes. Mit Mitteln zunächst in Höhe von einer Milliarde Euro unterstützte die Bundesregierung den Kulturbetrieb und die kulturelle Infrastruktur. Ein Anschlussprogramm von einer weiteren Milliarde an Fördermitteln beschloss der Koalitionsausschuss am nun 3. Februar 2021.

Für den Musikbereich im Rahmen von „Neustart Kultur“ zählen die jüngst aufgestockte Förderung von Musikklubs, Aufführungsstätten und Festivals, die Hilfe für „Umsonst & Draußen“-Festivals mit Musik aller Art, Stipendien für klassische Musik, die Förderung digitaler Strukturen im Musikfachhandel sowie Hilfen für Musikverlage. Unterstützt werden auch Künstlerinnen und Künstler der aktuellen Musikszene und freie Künstlergruppen. Hinzu kommt ein Modellprojekt zur Digitalisierung von Konzertstätten und Bühnen. In Planung ist ein Programm zur Förderung der Amateurmusik in Höhe von 1,5 Millionen Euro.
Ausführliche Informationen und Links zu den Förderprogrammen finden sich hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/kultur/musik-1774180

Stand 21. Dez. 2020
1500 Stipendien für Soloselbstständige (29.12.-17.01.)

Wie der Deutsche Musikrat am 21. Dez. mitteilte, setzt er in Kürze ein umfassendes Teilprogramm von „NEUSTART KULTUR“ um.
Der Deutsche Musikrat (DMR) übernimmt mit dem „Stipendienprogramm Klassik“ die Umsetzung eines weiteren Teilprogramms von „NEUSTART KULTUR“. Im Juli 2020, nachdem ein umfangreiches Stipendienprogramm für den Bereich der aktuellen Musik aus Bundesmitteln in der Umsetzung durch den Musikfonds e.V. angekündigt worden war, wies der DMR gemeinsam mit dem Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass es einer vergleichbaren Förderung für alle Musikgenres bedürfe. Das nun geplante Programm im Umfang von zehn Millionen Euro richtet sich an soloselbstständige Musikerinnen und Musiker der klassischen Musik von der Alten Musik bis zur frühen Avantgarde.

Hierzu Prof. Martin Maria Krüger, Präsident des Deutschen Musikrates: „Der Deutsche Musikrat dankt Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters für das ‚Stipendienprogramm Klassik‘, das vielen soloselbstständigen Kreativen durch diese schwere Zeit helfen wird. Nach dem erfolgreichen Start des Stipendienprogramms für den Bereich der aktuellen Musik können nunmehr die Musikerinnen und Musiker des klassischen Bereichs aller vorausgegangenen Epochen die so dringende Förderung beantragen. Wir freuen uns, mit der Umsetzung des ‚Stipendienprogramms Klassik‘ dazu beitragen zu können, die vielfältige künstlerische Exzellenz in unserem Land bis zum ersehnten Neustart des kulturellen Lebens nach Corona nachhaltig zu sichern.“

Hierzu Stefan Piendl, Geschäftsführer der DMR gGmbH: „Der Deutsche Musikrat hat auch als Träger beispielsweise des Deutschen Musikwettbewerbs oder des Dirigentenforums selbst unmittelbaren Kontakt zu vielen Musikerinnen und Musikern. Wir erfahren so auf ganz direkte Weise täglich von den großen, coronabedingten Notlagen der Soloselbstständigen. Mit dem ‚Stipendienprogramm Klassik‘ können wir nun im Rahmen von ‚NEUSTART KULTUR‘ unseren konkreten Beitrag leisten und Betroffene bei der Realisierung ihrer Projekte finanziell unterstützen.“

Im Rahmen des „Stipendienprogramms Klassik“ sollen über 1500 Stipendien in Höhe von je 6.000 Euro durch fachkundige Jurys vergeben werden. Antragsberechtigt sind alle überwiegend freischaffenden Musikerinnen und Musiker der klassischen Musikszene von der Alten Musik bis hin zur frühen Avantgarde. Die Antragstellung ist vom 29. Dezember 2020 bis zum 17. Januar 2021 möglich. Erste Informationen zum Förderprogramm und zur Antragsberatung sowie zu den Fördergrundsätzen finden Sie auf www.musikrat.de.

Quelle: https://www.musikrat.de/aktuelles/detailseite/test-1

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Hilfsprogramm der Initiative Musik für Live-Veranstalter*innen (bis 30.11.2020!)

Als Teilprogramm von NEUSTART KULTUR richtet sich das Programm „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)“ an Veranstalterinnen und Veranstalter von Livemusik-Programmen, musikalischen Veranstaltungsreihen und Musikfestivals. Veranstalter*innen übernehmen das inhaltliche, organisatorische und finanzielle Risiko für Produktion und Durchführung von Livemusik-Veranstaltungen als wichtige Präsentationsplattformen für ausübende Künstler*innen. Sie bilden damit ein wesentliches Fundament für die musikalische Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wichtigste zum Förderprogramm im Überblick:

  • Die Fördersumme beträgt bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben
  • Die Förderung erfolgt einmalig, projektbezogen und im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung
  • Antragsberechtigt sind Veranstalter*innen von Livemusik-Programmen und/oder musikalischen Veranstaltungsreihen sowie Veranstalter*innen von Festivals mit überregionaler Bedeutung
  • Die Förderhöhe muss mindestens einen Umfang von 10.000 Euro haben
  • Projektbezogene Investitionen in technisches Equipment sind förderfähig, sie dürfen jedoch nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen
  • Komplementärförderungen mit anderen Förderprogrammen des Bundes sind möglich

Weitere Infos und das Online-Antragsverfahren
https://www.initiative-musik.de/neustart-kultur/veranstalterinnen-festivals/

1 Mio. € über Hamburger Aktionsfonds „Kultur hält zusammen“

Die Dorit & Alexander Otto Stiftung unterstützt Hamburgs Künstlerinnen und Künstler in der anhaltend schwierigen Corona-Situation mit einer Million Euro. Dafür hat die Stiftung in Koope-ration mit der Hamburgischen Kulturstiftung die Aktion „Kultur hält zusammen“ in Verbindung mit einem Hilfsfonds initiiert. Dieser soll es den Künstlerinnen und Künstlern ermöglichen wei-ter zu arbeiten, damit die Vielfalt der Hamburger Kulturlandschaft erhalten bleibt. In einer ersten Förderrunde können sich einzelne Künstlerinnen und Künstler um 2.000 Euro und Gruppen um 4.000 Euro bewerben. Ein wichtiges Kriterium ist die Mitgliedschaft in der KSK. Förderfähig sind v.a. künstlerische Honorare. Die Ausschreibung und weitere Informationen finden sich un-ter www.kulturstiftung-hh.de. Die Antragstellung ist vom 13. bis zum 20. November 2020 ausschließlich online möglich. Für die erste Jahreshälfte 2021 ist eine weitere Förderrunde ge-plant. Hier geht’s zum Antragsverfahren.

Deutscher Kulturrat begrüßt Unterstützung beim 2. Lockdown

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt die Bekanntgabe der Bundesregierung zusätzliche Unterstützung für den Kulturbereich im November zu ermöglichen durch die Einführung des fiktiven Unternehmerlohns für Künstler und Kulturschaffende und der Umsatzerstattung von 75% für Kulturbetriebe unter 50 Mitarbeiter und 70% bei über 50 Mitarbeitern. Zur Pressemitteilung hier.

CHORona-Hilfsprogramm für Amateur-Chöre läuft

Amateur-Chöre können seit Juli 2020 dringend notwendige Corona-Unterstützung beantragen. Durch die neuen Abstandsregeln musste vielerorts auf größere und somit teurere Räume ausgewichen werden. Mit Unterstützung der Behörde für Kultur und Medien Hamburg hat der Landesmusikrat für Chöre sowohl eine Datenbank mit Raumangeboten eingerichtet  als auch eine Antragsmöglichkeit eingerichtet für finanzielle Unterstützung. Ein Chor kann zunächst bis Ende 2020 bis zu 300 Euro pro Monat und für max. sechs Monate (auch rückwirkend) erhalten. Mehr Details hier.

NEUSTART KULTUR-Programm: Unterstützung für kulturelle Einrichtungen

Seit dem 01. Oktober 2020 können antragsberechtigte Kultureinrichtungen und –schaffende sich auf das Bundesprogramm „Neustart Kultur“ um Unterstützung bewerben.  Mit den einmalig zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 15 Millionen Euro sollen Grundkosten, aktivitätsbezogene Kosten und Personalkosten gefördert werden, die für die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Programmarbeit unter Pandemiebedingungen anfallen. Mehr darüber hier.

Der „Gagenfonds“ läuft!

In Zeiten von COVID-19 und limitierter Konzertmöglichkeiten und ohnehin geringen Gagen bekommen Musiker*innen/Bands und DJs nun besondere finanzielle Unterstützung um weiterhin kreativ und innovativ zu sein. Seit dem 15. Oktober können Musiker*innen/Bands und DJs, die in der Hansestadt gemeldet sind, deshalb für digital oder live gespielte Konzerte rückwirkend zum 13. März 2020 (digital) bzw. 01. Juli 2020 (analog) und bis mindestens 31. Dezember 2020 Anträge zum Gagenausgleich stellen. Zur Pressemitteilung und dem Antragsverfahren geht’s hier lang.

Sonderprogramm / NEUSTART KULTUR

Der Fonds Soziokultur fördert aus Mitteln des BKM-Programms NEUSTART KULTUR (Download Pressemitteilung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien) mit insgesamt 10 Millionen Euro in den Jahren 2020/21 partizipative Kulturprojekte. Bis Ende September 2021 können mindestens 333 Projekte in ganz Deutschland mit einer Maximalsumme von je bis zu 30.000 €, jedoch nicht mehr als 80% des Gesamtbudgets gefördert werden. Im Rahmen des Sonderprogramms NEUSTART KULTUR gab und gibt es folgende Ausschreibungen geben:

T1, Netzwerke + Neue Schnittstellen (zum 31. Okt. 2020) ausgelaufen

T2, Young Experts + Ko-Produktion

Antragsmöglichkeit: 01. – 30. November 2020; Projektstart: ab Mitte Januar 2021

Ab 2021

T3, Diversität + Inklusion + Vielfalt

Antragsmöglichkeit: 04. – 31. Januar 2021; Projektstart: ab Mitte März 2021

T4, Digitalität + Soziokultur

Antragsmöglichkeit 01. – 31. März 2021;  Projektstart: ab Mitte Mai 2021

Weitere Infos und Antragsformulare finden Sie hier

5. Steuerliche und Vereinsrechtliche Erleichterungen in der Corona Krise

Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 09 .04. 2020
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftli­che Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftli­chen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen werden im Einver­nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsrege­lungen getroffen.

Hier finden Sie das Schreiben des Bundesfinanzministeriums

Inhalt u.a.:

  • Spenden
  • Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
  • Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
  • Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungslei­ter- und Ehrenamtspauschale

 

 

Gesetz zur „virtuellen“ Durchführung von Mitgliederversammlungen

In diesen Zeiten sind normale Mitgliederversammlungen nicht möglich. Wie mit der Situation umgehen? Der Staat hat schnell reagiert und ein Gesetz geschaffen. Sie finden Informationen dazu z. B. auf der Seite von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler: sh. HIER

Auszug:

Seit dem 28.03.2020 kann  der Vorstand eines Vereins oder Verbandes abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Damit sind nun auch „virtuelle“ Mitgliederversammlungen rechtlich zulässig. Diese können z. B. als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, bedürfen also nicht mehr der physischen Anwesenheit der einzelnen Mitglieder an einem bestimmten Ort.

 

Was darf ein Vereinsvorstand ohne Mitgliederversammlung entscheiden?

Weitere Informationen HIER

 

6. Online Streaming – Hamburg bleibt lebendig und bunt

Auch in Krisenzeiten oder vielleicht gerade dann, ist die Kreativität gefragt. Die Hamburger Musik-und Kulturszene, ob nun professionell oder im Amateurbereich, hat sich dem Publikum verschrieben und bietet aktuell per Stream auch weiter den kulturellen und musikalischen Genuss an. Bei vielen Angeboten kann man, z.B. in Form von virtuellen Tickets, auch spenden, damit die Kultur- und Musikszene auch in der Zukunft weiter so bunt und vielfältig sein kann. Der Landesmusikrat unterstützt dies sehr gerne mit der nachfolgenden auszugsweisen Sammlung verschiedener Onlineangebote:

 

Allgemein:

  • Kultur Digital, Hamburg.de
    Hier kann man die ganz kulturelle Bandbreite Hamburgs finden, es gibt viel zu sehen und zu hören.
  • Aino Hamburg
    Die ganze Bandbreite, was Hamburg kulturell zu bieten hat, auch online.

Projekte:

7. Soli-Aktionen

Stand 15.03. 2021

Deutsche Orchestervereinigung empfiehlt Verpflichtung Freischaffender

Die Deutsche Orchestervereinigung empfiehlt allen öffentlich finanzierten Orchestern und Profichören, mit der Wiederaufnahme des Spielbetriebs vorrangig freischaffende Musikerinnen und Musikern als Orchester- und Choraushilfen einzusetzen. „Das ist ein wichtiger Beitrag, um in der täglichen Praxis freischaffenden Musikerinnen und Musiker in ihrer Region eine Zukunftsperspektive zu geben“, sagt Gerald Mertens, Geschäftsführer der Deutschen Orchestervereinigung (DOV). „Momentan liegt das Geschäft der gesamten freien Szene weiter am Boden.“ Am vergangenen Freitag hatte auch Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) bei einer Veranstaltung in Berlin geäußert, sie könne sich in den Verträgen der Stadt- und Staatstheater die Verpflichtung vorstellen, einen bestimmten Anteil freiberuflicher Künstlerinnen und Künstler einzubeziehen.
Mehr Informationen: www.dov.org/presse_meldungen/orchester-und-choere-sollen-mehr-freischaffende-verpflichten

Soli-Aktionen und Nothilfen

Viele Soli-Aktivitäten in Hamburg sollen die Betroffenen zu unterstützen. Dies möchten wir voll unterstützen und Sie alle aufforden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Betroffenen zu unterstützen.

Einige Soli-Aktionen finden Sie hier:

Hier werden ebenfalls Spenden für Nothilfefonds entgegengenommen:

ARCHIV: Petitionen zur Unterstützung von Kulturschaffenden und Kultureinrichtungen

Folgende Petitionen fordern Unterstützungsleistungen für Künstler*innen und Freischaffende:

Musiker*innen ist außerdem geholfen, wenn Tickets für Konzerte nicht zurückgegeben werden, sondern für Nachholtermine aufbewahrt werden. Dies unterstützt auch die Kampagne #aktionticketbehalten

HAUPTARCHIV

Hilfspaket der Bundesregierung 

Artikel – Kulturstaatsministerin Grütters will alle Künstlerinnen und Künstler durch die Corona-Krise bringen, 24.03.2020, Deutschlandfunk
Kulturstaatsministerin Monika Grütters hat die heute die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfspakete zur Bewältigung der Corona-Pandemie als „Rettungsschirm für den Kultur-, Kreativ- und Medienbereich“ bewertet.

Wichtige Informationen dazu unter:

 

 

Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Hilfen von der Bundesregierung können ab dem 30.3.2020 beantragt werden! 

Am 27.03.2020 hat der Hamburger Senat die Details zum Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Hilfe des Bundes bekanntgegeben. Seit gestern sind die konkreten Richtlinien und Informationen veröffentlicht.
Ab Montag, 30.03.2020 beginnt die Beantragung! Informationen finden Sie HIER.

Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) wird im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg in Ergänzung der Fördermaßnahmen des Bundes und der KfW eigene Unterstützungsmaßnahmen unter anderem in Form von Soforthilfen und Darlehen anbieten. Der Senat hat hierzu heute in einer Sondersitzung eine Ausweitung der Kreditermächtigung für die IFB um 400 Mio. Euro auf 860 Mio. Euro beschlossen, welche noch der Zustimmung der Bürgerschaft bedarf. Vgl. Pressemitteilung


Hamburger Senat beschließt erste Eckpunkte für einen „Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“

Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Senat weitere Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vor. Den ersten Entwurf eines entsprechenden Zehn-Punkte-Programms haben Finanzsenator Dr. Andreas Dressel, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Kultursenator Dr. Carsten Brosda gestern vorgestellt. Das Paket wurde heute am 20.3.2020 in einer Sondersitzung des Senates verabschiedet. So soll ein schneller Startschuss für die Umsetzung gegeben werden. 

Beinhaltet sind auch eine Vielzahl an Hilfen von finanziellen Soforthilfen für Solo-Selbständige, Unternehmen, ein Hilfspaket der Behörde für Kultur und Medien i.H.v. 25 Mio. Euro sowie weitere Maßnahmen. HIER weiterlesen.

Alle Angaben ohne Gewähr.