Wir machen uns stark für die Musikszene

Im Landesmusikrat (LMR) Hamburg findet die Musik in der Freien und Hansestadt Hamburg ihr sparten- und fachübergreifendes Forum. Zusammen mit den Akteur*innen der Musikszene entwickeln wir Ideen, bewerten Situationen und erörtern aktuelle Problemstellungen. Unsere Mitglieder haben außerdem die Möglichkeit, auf gemeinsamen Veranstaltungen untereinander Kontakte zu knüpfen. Dabei entdecken sie oftmals, dass sie vergleichbare Anliegen haben, die wir als Landesmusikrat dann bündeln, zu gemeinsamen Standpunkten erarbeiten und nach außen, in Politik und Gesellschaft, vertreten.

Der Landesmusikrat will so das Bewusstsein für die Bedeutung der Musik für das Individuum, die Gesellschaft und die interkulturelle Verständigung stärken. Dabei verbinden wir zugleich die Amateurmusik mit der Professionellen Musikszene.

Auf Basis einer guten Vernetzung mit unseren Hamburger Mitgliedsorganisationen, mit der Konferenz der Landesmusikräte und den Gremien des Deutschen Musikrates verfolgen wir als Landesmusikrat Hamburg folgende Ziele:

Dachverband

Der LMR Hamburg unterstützt seine Mitgliedsorganisationen und die musikalischen Akteurinnen und Akteure in Hamburg durch musikpolitische Aktivitäten, Öffentlichkeitsarbeit und Serviceleistungen. Er verbessert dadurch ihre Arbeitsbedingungen sowie ihre Sicht- und Hörbarkeit.

Musikpolitik

Der LMR Hamburg artikuliert gegenüber der Stadt Hamburg und der Öffentlichkeit die Interessen der mit Musik befassten Akteurinnen und Akteure durch musikpolitische Stellungnahmen und Aktivitäten. Er berät die Bürgerschaft, den Senat und die Behörden und tritt für eine stärkere Förderung des musikalischen Lebens durch die öffentliche Hand, die Wirtschaft und Stiftungen ein.

Fachthemen

Der LMR Hamburg und seine Mitglieder stehen für Pflege und Erhalt der musikalischen Traditionen sowie für ein zukunftsorientiertes Musikleben in der FHH. Besonderes Augenmerk ist auf Interkulturalität, Bildung und Vermittlung, zeitgenössische Musik und das Musikschaffen der großen Zahl nicht professioneller Musikerinnen und Musiker (Amateur*innen) gerichtet.

Projekte und Wettbewerbe

Der LMR Hamburg entwickelt, festigt und führt Projekte und Wettbewerbe von übergreifender Bedeutung durch (Landesjugendorchester, Landesjugend-Jazzorchester, Jugend jazzt, Choralle, Orchestrale, Hamburger Schülerkonzerte, Klangradar3000, KiTa macht Musik, Kooperation mit Jugend musiziert), die von einzelnen Mitgliedsorganisationen alleine nicht getragen werden könnten.

IHRE ANSPRECHPARTNER*INNEN IM

Präsidium

Ludger Vollmer

PRÄSIDENT
Komponist, Musiker, Vorsitzender des Landesverbandes Hamburg im Deutschen Komponist:innenverband

Matthias Rieger

1. VIZEPRÄSIDENT
Ehem. Vorstand des Tourismusverband Hamburg e. V.

Theodor Huß

2. VIZEPRÄSIDENT
Ehem. Musikreferent der BSB sowie Vorstandsmitglied des BMU – LV HH

Prof. Frank Böhme

PRÄSIDIUMSMITGLIED
Prodekan, Dekanat 12, Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Manuela Carpi-Groth

PRÄSIDIUMSMITLGIED
Ehem. Direktorin der Commerzbank

Claudia Klemkow-Lubda

PRÄSIDIUMSMITGLIED
Mitglied der Jeunesses Musicales Deutschland e.V.

Chantal Nastasi-Zinn

PRÄSIDIUMSMITLGIED
Präsidiumsmitglied des DTKV

Doris Vetter

PRÄSIDIUMSMITGLIED
Präsidiumsbeauftragte des LMR HH für das Chorwesen

Kim Wittenburg

PRÄSIDIUMSMITGLIED
Verein der Förderer des LJO Hamburg

Ihre Ansprechpartner*innen in der

Geschäftsstelle

Thomas Prisching

Geschäftsführer
T: 040 285 33 86-0
prisching@lmr-hh.de

Sarah Schubert

Geschäftsstellenleitung
T: 040 285 33 86-12
schubert@lmr-hh.de

Sonia Mahnkopf

Referentin Engagement und Öffentlichkeitsarbeit
T: 040 285 33 86-16
mahnkopf@lmr-hh.de

Pia Metzing

Projektleitung Kompetenzzentrum der Amateurmusik
T: 040 2853 386-17
metzing@lmr-hh.de

Antje Thiele

Officemanagement und Buchhaltung
T: 040 285 33 86-12
thiele@lmr-hh.de

Caroline Steinhagen

Projektleitung Landesjugendorchester und Landesjugendchor Hamburg
T: 040 285 33 86-14
steinhagen@lmr-hh.de

Eva Kroll

Projektleitung Landesjugendjazzorchester Hamburg
Projektleitung Landeswettbewerb Jugend jazzt
T: 040 285 33 86-15
kroll@lmr-hh.de

Rainer Burmeister

Ehrenamtlicher Mitarbeiter
T: 040 285 33 86-0
burmeister@lmr-hh.de

Unsere freien

Projekt­mitarbeiter*innen

Jan-Hinrich Hey

Projektassistenz Landesjugendjazzorchester 
hey@lmr-hh.de

Hannelore Kalwies

Projektleitung, Hamburger Schülerkonzerte
T: 040 2209678
hannelore@kalwies.de

Brigitte Kober-Dill

Projektkoordinatorin Fachtagung „Musik und Demenz“
T: 040 6452069
kober@lmr-hh.de

Norbert Groß

Projektleitung Fachtagung "Musik und Demenz"
gross@lmr-hh.de

Jahres­berichte

2021

2020

2019

2018

2017

2016

Satzung

des Landesmusikrates in der Freien und Hansestadt Hamburg e. V.
in der Fassung vom 30. September 2021

Präambel

Der Landesmusikrat Hamburg, der am 24.11.1978 gegründet wurde, ist der Dachverband der in der Freien und Hansestadt Hamburg wirkenden und mit Musik befassten Verbände, Vereine, Institutionen und Organisationen. Er setzt sich auf der Grundlage gesellschaftlicher Mitverantwortung für unser Gemeinwesen dafür ein, dass die Musikkultur in Hamburg in all ihren Erscheinungsformen die für ihren Erhalt und ihre Weiterentwicklung nötige Beachtung und Unterstützung erfährt.

Der Landesmusikrat Hamburg versteht sich als übergreifende Interessenvertretung seiner Mitglieder im Amateur- und Profibereich. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss und fördert das musikalische Erbe, das aktuelle Musikschaffen aller Sparten sowie den Dialog der Kulturen im Sinne des UNESCO Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Landesmusikrat in der Freien und Hansestadt Hamburg e.V.“.

(2)  Der Verein, im Folgenden „Landesmusikrat“ genannt, hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter VR 9143 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Zweck des Landesmusikrates ist die Förderung von Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck des Landesmusikrats wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a. Vernetzung der Mitglieder des Landesmusikrats zum übergreifenden Informations- und Erfahrungsaustausch, Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Anliegen, die über den Bereich der Organisation hinausgehen

a. Vertretung der gemeinsamen kulturpolitischen und künstlerischen Anliegen sowie Unterstützung der sozialen Interessen der Mitglieder gegenüber der Politik und den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, den Medien und der Öffentlichkeit sowie den Musikinstitutionen, Mitwirkung und Beratung bei der Weiterentwicklung der „Musikstadt Hamburg“ und der Ausgestaltung des Musiklebens in Hamburg

b. Weiterentwicklung und Förderung des Musikverständnisses in unserer Gesellschaft, Initiierung und Unterstützung innovativer Impulse für das Musikleben der Stadt sowie die Förderung und Verbreitung des zeitgenössischen Musikschaffens in all seinen Facetten in Hamburg

c. Erhalt und Weiterentwicklung der Musikkultur in all ihren Erscheinungsformen und Übernahme gesellschaftlicher Mitverantwortung für das kulturelle Leben und damit für das Zusammenleben in der Stadt. Förderung und Erhalt des musikalischen Erbes, des aktuellen Musikschaffens sowie des Dialogs der Kulturen im Sinne des UNESCO Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

d. Förderung des musikalischen Nachwuchses für die Musikberufe und Förderung des Amateurmusizierens in seiner Breite und Spitze

e. Durchführung eigener Projekte, Wettbewerbe, Fachtagungen und sonstiger die Ziele des Landesmusikrates umsetzender Aktivitäten

f. Zusammenarbeit mit den Landesmusikräten der anderen Bundesländer, Mitarbeit im Deutschen Musikrat und Förderung von Akzeptanz und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

(3) Der Landesmusikrat kann zur Umsetzung seiner Ziele die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben und strategische Partnerschaften eingehen sowie einzelne Tätigkeitsbereiche durch andere Einrichtungen wahrnehmen lassen. Es ist ihm zur Erfüllung seiner Zwecke auch erlaubt, sich an Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesmusikrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesmusikrats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Landesmusikrat können Organisationen, Verbände und Institutionen aus dem Bereich der Musik in der Freien und Hansestadt Hamburg werden. Firmen können Fördermitglieder im Landesmusikrat Hamburg werden.

(2) Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(3) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung in Ausnahmefällen auch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen beschließen. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die für die Musik in Hamburg von besonderer Bedeutung sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Auflösung eines Mitglieds nach Abs. 1, durch Tod eines Einzelmitglieds oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs schriftlich anzuzeigen.

(5) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses seinen Verpflichtungen gegenüber dem Landesmusikrat nicht nachkommt oder Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass sein Verhalten den Bestrebungen des Landesmusikrats zuwiderläuft. Gegen einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese regelt Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und kann mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung geändert werden. Das Präsidium hat ein Vorschlagsrecht. Mitglieder, die bis zum 30. Juni d.J. eintreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Mitglieder, die ab 1. Juli d.J. eintreten zahlen die Hälfte des Jahresbeitrags für das Eintrittsjahr.

§ 5 Organe und sonstige Vereinsämter

(1) Organe des Landesmusikrates sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und das Präsidium (§ 7).

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane, die Rechnungsprüfer*innen und die Inhaber*innen sonstiger Vereinsämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

(3) Nach Maßgabe eines auf der jährlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses kann bei entsprechender Haushaltslage den Amtsträgern eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26b EStG ausgezahlt werden („Ehrenamtspauschale“). Eine Mitarbeit von Vorstandsmitgliedern als Honorarkräfte in Maßnahmen und Projekten des Vereins bleibt davon unberührt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ordentlichen Mitglieder, den Fördermitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern des Präsidiums zusammen.

a. Ordentliche Mitglieder und Präsidiumsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Ordentliche Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch eine(n) von ihnen schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus. Die namentliche Benennung des Vertreters/der Vertreterin muss spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung erfolgen.

b. Mitglieder des Präsidiums können ihr Stimmrecht entweder als bevollmächtigte Vertreter eines Ordentlichen Mitglieds oder persönlich als Präsidiumsmitglied ausüben. Eine Stimmenhäufung oder -übertragung ist ausgeschlossen.

(2) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung nur mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Beratung und Beschlussfassung über Grundsätze, strategische Ausrichtung und Arbeits-schwerpunkte des Landesmusikrates;

b. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-, Finanz- und Prüfungsberichte;

c. Wahl des*r Präsident*in, der zwei Vizepräsident*innen sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder gemäß § 7 Absatz 1 auf die Dauer von vier Jahren;

d. Entlastung des Präsidiums;

e. Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von 2 Jahren und deren Entlastung;

f. Beratung der Grundzüge des Haushaltsplanes;

g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in Höhe und Fälligkeit sowie Verabschiedung einer Beitragsordnung;

h. Beratung und Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung;

i. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

j. Beratung und Beschlussfassung der Wahlordnung;

k. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums;

l. Entscheidung über die Vergütung für Amtsträger.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums beschließen, dass Einrichtungen des Landesmusikrates geschaffen, bestehende Einrichtungen als Einrichtung des Landesmusikrates übernommen werden oder der Landesmusikrat sich an bestehenden Einrichtungen beteiligt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Die Wahlen zum Präsidium erfolgen geheim in jeweils getrennten Wahlgängen. Die Wahl der Rechnungsprüfer*innen erfolgt in einem besonderen Wahlgang. Einzelheiten zum Prozedere der Wahlen regelt die Wahlordnung

(7) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung den Titel eines Ehrenpräsidenten/ einer Ehrenpräsidentin verleihen.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Beschlüsse sind im Wortlaut zu vermerken. Bei Organwahlen ist das Ergebnis samt dem Stimmenverhältnis festzuhalten. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.

(9) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(10) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Präsidenten/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch eine*n der Vizepräsident*innen mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, der vom Präsidium festgesetzt wird, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Der Versammlungstermin muss den Mitgliedern mindestens 3 Monate im Voraus in Textform mitgeteilt werden.

(11) Ein Mitglied gilt als ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Einladung spätestens am 29. Tag vor dem Versammlungstermin an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.

(12) Anträge zur Mitgliederversammlung sind in Textform bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung beim Geschäftsführenden Präsidium einzureichen. Die Tagesordnung wird um diese Anträge ergänzt und den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

(13) Satzungsänderungen und alle anderen von der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüssen müssen, um behandelt werden zu können, in der veröffentlichten Tagesordnung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich vorgesehen sein. Sofern die Tagesordnung Satzungsänderungsbeschlüsse vorsieht, müssen die entsprechenden Antragsentwürfe, die den Wortlaut der zu beschließenden Satzungsänderungen mit Begründung enthalten, den Mitgliedern vor der Versammlung übersandt werden.

(14) Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit , Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder -abwahlen, Beitragserhöhungen oder die Auflösung des Landesmusikrates sind ausgeschlossen.

(15) Der Präsident/die Präsidentin, bei seiner/ihrer Verhinderung ein/e Vizepräsident/in, leitet die Mitgliederversammlung

(16) Bei satzungsmäßiger Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder-versammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.

(17) Die Präsidiumsmitglieder sind bei einer Abstimmung über § 6 Absatz 3 d) (Entlastung des Präsidiums und Präsidiumsvorstands) ausgeschlossen. Ausscheidende Präsidiumsmitglieder verlieren nach der Neuwahl ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(18) In Eilfällen oder wenn die Interessen des Vereins es erforderlich machen, kann das Geschäftsführende Präsidium beschließen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit kürzeren Fristen als in § 6 Absatz (10) vorgeschrieben einzuberufen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. (19) außerhalb der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

(19) Anträge auf Beschlussfassung außerhalb einer Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern mit einer Entscheidungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform zugeleitet werden. Für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist es erforderlich, dass sich

a. mindestens ein Drittel der Mitglieder an der Abstimmung mit einer Ja-Stimme oder Nein-Stimme beteiligt und

b. dabei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Der Präsident/die Präsidentin, in seiner/ihrer Verhinderung ein Vizepräsident/eine Vizepräsidentin, stellt nach Ablauf der Abstimmungsfrist das Abstimmungsergebnis fest und teilt es binnen eines Monats den Mitgliedern mit.

(20) Gäste können durch den Präsidenten/die Präsidentin eingeladen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden, beratend an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(21) Das geschäftsführende Präsidium legt die Form der Durchführung der Mitgliederversammlung, in Präsenz oder digital, und die Form der Stimmabgabe bei digitaler Durchführung durch Beschluss fest.

§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, und zwar aus

a. dem Präsidenten/der Präsidentin

b. einem/r 1. Vizepräsident*in und einem/r 2. Vizepräsident*in
c. bis zu sechs weiteren Präsidiumsmitgliedern als Beisitzer.

(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt wurde. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Präsidiums können außerhalb von Präsidiumssitzungen und Mitgliederversammlungen nur durch Erklärung in Textform gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied von ihrem Amt zurücktreten.

(3) Wählbar für ein Präsidiumsamt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei persönlicher Abwesenheit des Kandidaten/der Kandidatin muss zu Beginn der Mitgliederversammlung die von dem Kandidaten/der Kandidatin eigenhändig unterzeichnete Bereitschaftserklärung zur Kandidatur und ggf. zur Annahme des Amtes nach erfolgter Wahl schriftlich vorliegen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen die Ablösung einzelner Mitglieder des Präsidiums vor Ablauf der Wahlperiode beschließen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck des Landesmusikrates gefährdet oder dessen Interessen zuwiderhandelt oder seinen satzungsgemäßen Pflichten wiederholt trotz Abmahnung durch das Geschäftsführende Präsidium nicht nachkommt. Wird einem Präsidiumsmitglied in dieser Weise das Vertrauen abgesprochen oder wird es aus anderen Gründen abberufen, so scheidet der/die Betreffende mit sofortiger Wirkung aus dem Präsidium aus.

(5) Das betroffene Präsidiumsmitglied ist vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung anzuhören, aber von der Beschlussfassung selbst ausgeschlossen.

(6) Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes während seiner/ihrer Amtszeit kann das Präsidium eine*n Vertreter*in bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen, der/die beratende Funktion hat, aber kein Stimmrecht. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt einen Nachfolger/ eine Nachfolgerin. Die Amtsperiode des nachgewählten Präsidiumsmitgliedes endet mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds.

(7) Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

a. Inhaltliche und strategische Positionierung des Landesmusikrats in der Stadt, der Politik und den Behörden, der Öffentlichkeit, den Medien und der Wirtschaft;

b. Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben des Landesmusikrates auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Planung und Realisierung der Verbandsaktivitäten;

d. Beratung und Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundzüge des Haushaltsplanes;

e. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

f. Erstellung, Beratung und Verabschiedung der Tätigkeits- und Geschäftsberichte;

g. Beratung und Verabschiedung der Jahresrechnung einschließlich der Beschlussfassung über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Landesmusikrates;

h. Vorschlagsrecht auf Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung;

i. Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Arbeit des Präsidiums mit Festlegung von Zuständigkeiten;

j. Wahl der Geschäftsführung des Landesmusikrates;

k. Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmeanträge gemäß § 4 Absatz (2) und über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz (4) c);

l. Verabschiedung der Vereinsordnungen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen;

m. Einsetzung und Auflösung von Landesfachausschüssen, Projektbeiräten, Arbeits-gemeinschaften und sonstigen Gremien des Landesmusikrates sowie die Berufung und Abberufung der Mitglieder dieser Gremien und ihrer jeweiligen Vorsitzenden.

(8) Das Präsidium führt mindestens vierteljährlich eine Sitzung durch, um die anstehenden Themen zu beraten und notwendige Entscheidungen zu treffen. Die Sitzung kann auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort und mit Ausübung der Rechte der Präsidiumsmitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Einzelheiten zu den Einladungsmodalitäten regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

(9) Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann das Präsidium Einrichtungen eigener Rechtsformen schaffen bzw. sich an solchen beteiligen.

(10) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Präsidiumsmitglied eine Stimme hat. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des*r Präsident*in. Das Präsidium ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Präsidiumsämter besetzt sind. Das Präsidium kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. Das Präsidium kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail fassen.

(11) Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Präsidiumsmitglied ist bei Abwesenheit nicht zulässig.

(12) Über die Sitzungen des Präsidiums wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und der Protokollführung abgezeichnet wird.

§ 8 Geschäftsführendes Präsidium

(1) Der Präsident/die Präsidentin und die zwei Vizepräsident*innen bilden das Geschäftsführende Präsidium des Landesmusikrates und sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

(2) Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis dürfen die Vizepräsident*innen nur als Vertreter handeln, wenn der Präsident/die Präsidentin verhindert ist oder ihnen einen entsprechenden Auftrag erteilt hat.

(3) Das Geschäftsführende Präsidium leitet und verantwortet die laufenden Verwaltungsgeschäfte, die es im Zusammenwirken mit der Geschäftsführung wahrnimmt. Zu den Aufgaben des Geschäftsführenden Präsidiums gehören insbesondere

a. die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen für die Tätigkeit der Geschäftsführung,

b. die Sicherstellung der notwendigen Infrastruktur des Landesmusikrates und die Gestaltung der Organisation des Geschäftsbetriebes,

c. die Festlegung der Prioritäten bei der Abarbeitung des anstehenden Arbeitsprogramms,

d. die Begleitung und Überwachung der Aufgabenwahrnehmung der Geschäftsführung,

e. die Genehmigung der konkreten Budgetpläne für die Projekte im Rahmen des vom Präsidium verabschiedeten Haushaltsplanes,

f. die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens,

g. das Finanzcontrolling und die Überwachung der Haushaltsbewirtschaftung,

h. die Evaluation von Projektmaßnahmen,

i. die Überprüfung der Zuwendungsanträge und Verwendungsnachweise auf korrekte Abwicklung,

j. die Entfaltung von Initiativen zur Verfolgung kultur- und bildungspolitischer Ziele,

k. die Organisation des verbandsinternen Informations- und Erfahrungsaustausches,

l. die Kontaktpflege zu externen Stellen in Politik, Behörden, Verbänden, Organisationen, Institutionen, Medien etc.,

m. die Umsetzung einer zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit,

n. die Prüfung von Anträgen auf Mitgliedschaft, inwieweit die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt werden,

o. die Unterstützung der Geschäftsführung bei der Lösung von Problemen.

(4) Das Geschäftsführende Präsidium schließt die erforderlichen Verträge mit der Geschäftsführung und ist ihr gegenüber weisungsbefugt. Es regelt die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Personalangelegenheiten der Geschäftsführung. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der Präsident/die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.

(5) Das Geschäftsführende Präsidium trifft sich nach Bedarf zu Sitzungen oder Telefon- beziehungsweise Video-Konferenzen, zu denen der Präsident/die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung ein / eine Vizepräsident/in mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen schriftlich mit Tagesordnung einlädt. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums anwesend sind. Das Geschäftsführende Präsidium kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden.

(6) Das Geschäftsführende Präsidium ist auch beschlussfähig, wenn ein Amt im Geschäftsführenden Präsidium nicht besetzt ist.

(7) Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Geschäftsführenden Präsidiums eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8) Das Geschäftsführende Präsidium kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail fassen.

(9) Über die Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Präsidenten/von der Präsidentin und der Protokollführung abgezeichnet wird.

§ 9 Rechnungsprüfung

(1) Zur Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens einschließlich Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer*innen und eine*n Stellvertreter*in für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen einmal jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung das Finanz- und Rechnungswesen mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung in Textform und mündlich.

(3) Beanstandungen während der Prüfung, die von Bedeutung sind, haben die Rechnungsprüfer dem Präsidenten/der Präsidentin umgehend mitzuteilen.

(4) Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung hinsichtlich der anstehenden Entlastung des Präsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums für die geprüften Geschäftsjahre.

§ 10 Landesfachausschüsse

(1) Das Präsidium des Landesmusikrates kann gemäß § 7 Absatz 7 m) der Satzung zu seiner Beratung und Unterstützung für einzelne Handlungsfelder Landesfachausschüsse einsetzen.

(2) Die Landesfachausschüsse sind Fachgremien, die sich einzelnen Themenbereichen des Musiklebens sowie deren Rahmenbedingungen widmen. Sie beraten das Präsidium im Hinblick auf konkrete fachliche Fragestellungen und bringen ihrerseits Diskussionsanregungen, Vorschläge und Beschlussempfehlungen in das Präsidium ein. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse.

§ 11 Projektbeiräte

(1) Das Präsidium des Landesmusikrates kann gemäß § 7 Absatz 7 m) der Satzung zu seiner Beratung und Unterstützung für einzelne Projekte Projektbeiräte einsetzen.

(2) Die Projektbeiräte haben die Aufgabe, die konzeptionelle und inhaltliche Ausrichtung ihres Projektes in Abstimmung mit dem Präsidium festzulegen und bei dessen Realisierung Gestaltungsaufgaben zu übernehmen. Dabei ist die fachpolitische und musikpolitische Positionierung des Landesmusikrates zu berücksichtigen.

(3) Sie begleiten die Umsetzung ihres Projektes und wirken bei dessen Evaluierung mit. Die Ergebnisse von Projektevaluierungen werden dem Präsidium zeitnah unterbreitet.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann das Präsidium eine Geschäftsführung einsetzen. Diese ist allein dem Präsidium gegenüber verantwortlich.

(2) Die Geschäftsführung leitet die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und nach Maßgabe der Weisungen des Geschäfts-führenden Präsidiums.

(3) Die Rechte und Pflichten regeln der Anstellungsvertrag, die Stellenbeschreibung sowie die Geschäfts- und Dienstanweisung für die Geschäftsführung.

(4) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten handelt der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.

§ 13 Finanzierung

(1) Die Tätigkeit des Landesmusikrates wird finanziert durch:

a. Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung

b. Zuwendungen der Öffentlichen Hand und Beihilfen

c. Zuwendungen privater Förderer inkl. Spenden und Schenkungen

d. freiwillige Leistungen der Mitglieder

e. einmalige Umlagen zur Abwendung einer existenziellen Bedrohung (die Höhe der Umlage darf das Fünffache des von dem jeweiligen Mitglied zu zahlenden Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen)

f. sonstige Einnahmen

§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erfasst und speichert der Landesmusikrat die für die Mitgliederverwaltung und Verbandsaktivitäten erforderlichen personenbezogenen Daten und behandelt diese Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für eigene Verbandszwecke des Landesmusikrates verwendet. Der Landesmusikrat verpflichtet sich, diese personen-bezogenen Daten zu schützen.

§ 15 Satzungsanpassung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung einer redaktionellen Bearbeitung bedürfen oder durch das zuständige Finanzamt oder das Vereinsregister beanstandet werden, ist das Geschäftsführende Präsidium ermächtigt, die beanstandeten Bestimmungen so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit der beanstandeten Bestimmung ursprünglich beabsichtigte vereinsrechtliche oder wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

(2) Die nächste Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Landesmusikrates kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss über die Auflösung des Landesmusikrats ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung erforderlich. Ist eine Sitzung der Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Sitzung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

(2) Der Beschluss zur Auflösung des Landesmusikrates erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Liquidation wird durch das Geschäftsführende Präsidium durchgeführt.

(4) Bei Auflösung des Landesmusikrates findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt.

(5) Bei Auflösung des Landesmusikrates oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesmusikrates an die Hamburgische Kulturstiftung zwecks Verwendung für die Förderung des Musiklebens in Hamburg.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Die ursprüngliche Satzung des Landesmusikrates Hamburg trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 5.9.1979 in Kraft, eine Überarbeitung am 21. Mai 2014. Die vorliegende Neufassung der Satzung, die von der Mitgliederversammlung am 30. September 2021 beschlossen wurde, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Wir danken allen, die uns

fördern

Behörde für Kultur und Medien der Freien und Hansestadt Hamburg

Behörde für Schule und Berufsbildung, der Freien und Hansestadt Hamburg

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg

Hamburgische Kulturstiftung

Treuhandstiftung Feldtmann Kulturell, unter dem Dach der Hamburgischen Kulturstiftung

Deutsche Bank AG

Alfred Toepfer-Stiftung F.v.S.

ZEIT-Stiftung

Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein

Adoro Drums

Und allen Preisstiftern, Spendern und Partnern

Und allen Preisstifter*innen, Spender*innen und Partner*innen

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Ihre spende für die Musik

Der LANDESMUSIKRAT HAMBURG e.V. setzt sich durch eigene Maßnahmen und Projekte für die Weiterentwicklung des Musiklebens in Hamburg ein und ist für die Durchführung seiner Aktivitäten auf Drittmittel angewiesen. Darum freuen wir uns über jeden, der uns unterstützt! Wenn Sie Freund*in oder Förder*in der Projekte des Landesmusikrats werden möchten, kontaktieren Sie uns bitte! Spenden an den Landesmusikrat Hamburg können Sie steuerlich geltend machen. Eine entsprechende Bescheinigung stellen wir Ihnen selbstverständlich gerne aus.

Unser Spendenkonto:

IBAN: DE12 20070024 0053 6110 00
Bank: Deutsche Bank HH

Gremien & Netzwerke

Fachgremien des Landesmusikrat

Projektbeirat „Jugend jazzt“

Vorsitz

Thomas ArpStaatliche Jugendmusikschule Hamburg

Beiratsmitglieder

Axel Dürr und Stefan Gerdes, Jazzredaktion NDR und Redaktion NDR Bigband
Christophe Schweizer, Jazzfederation Hamburg e. V.
Prof. Dr. Dieter Glawischnig, Musiker
Dietmar Michelsen, Irena-Sendler Stadtteilschule
Mücke Quinckhardt, Jazzbüro Hamburg e. V.
Theo Huß, Bundesverband Musikunterricht, Landesverband Hamburg
Prof. Wolf Kerschek, HfMT Hamburg

Projektleitung

Thomas Prisching, Landesmusikrat Hamburg e.V.

Projektbeirat „Orchestrale 2019“

Vorsitz

Wolfgang Roggatz, Landesmusikrat Schleswig-Holstein

Beiratsmitglieder

Bernd Achilles, Bündnis für Musikunterricht LV Hamburg
Hans-Jürgen Wulf, Landeskirchenmusikdirektor Hamburg u. Schleswig-Holstein
Manfred Peter, Musikerverband Schleswig-Holstein
Michael Petermann, Hamburger Konservatorium (VdM)
Udo Wohnsen, Spielmannsvereinigung Schleswig-Holstein
Wolf Tobias Müller, Bund Deutscher Liebhaberorchester

Projektbeirat „Choralle 2022“

Vorsitz

Wolfgang Roggatz Landesmusikrat Schleswig-Holstein

Stellv. Vorsitz

Hans-Jürgen Wulf Landeskirchenmusikdirektor Hamburg u. Schleswig-Holstein

Beiratsmitglieder

Bernhard Emmer, Landeschorleiter Sängerbund Schleswig-Holstein
Doris VetterPräsidiumsbeauftragte des LMR HH für das Chorwesen
Frank LöhrHochschule für Musik, Theater und Medien Hannover, Bergedorfer Kammerchor
Michael KlaueTheater und Musik in Ahrensburg e. V.

Projektleitung

Thomas PrischingLandesmusikrat Hamburg e. V.
Hartmut SchröderLandesmusikrat Schleswig-Holstein

Landesfach­ausschuss Gitarre

Vorsitz

Dirk Martin, Junge Musikakademie Hamburg

Ausschussmitglieder

Christian Schulz, Fachbereichsleiter Gitarre des Hamburger Konservatoriums
Clemens Völker, Vorsitzender des Hamburger Gitarrenforums, EGTA-Vertreter und Leiter des Kleynjan-Ensembles der HfMT Hamburg
Heike Krugmann, Gründungsdirigentin des Landesjugendgitarrenorchesters Schleswig-Holstein
Heiko Ossig, Lehrbeauftragter für Gitarre an der HfMT Hamburg
Jochen Brückner, Hamburger Gitarrenforum e. V.
Michael Bentzien, Fachbereichsleiter Gitarre der Staatl. Jugendmusikschule Hamburg
Dr. Robert Stahlbock, Präsident des Bundes Deutscher Zupfmusiker – LV Nord e. V.
Tilman Hübner, Leiter des Stadtbereichs Ost der Staatl. Jugendmusikschule und Lehrbeauftragter für Gitarre an der HfMT Hamburg
Veronika Grütter, Hamburger Gitarrenforum e. V.
Winfried Stegmann, Pädagogischer Leiter der Staatl. Jugendmusikschule Hamburg

Externe Gremien

Vertretung und Mitarbeit

Mitglieder des Präsidiums und die Geschäftsführung wirken in folgenden Fachgremien und Organen auf Landes- und Bundesebene mit:
  • Aufsichtsrat der gemeinnützigen Projekt GmbH des Deutschen Musikrates
  • Bundesversammlung des Verbandes deutscher Musikschulen
  • Erweiterter Projektbeirat Deutscher Orchesterwettbewerb des Deutschen Musikrates
  • Erweiterter Projektbeirat Deutscher Chorwettbewerb des Deutschen Musikrates
  • Geschäftsführerkonferenz der Landesmusikräte
  • Konferenz der Landesmusikräte

  • Landesausschuss Jugend musiziert Hamburg

  • Länderkonferenz für den Bundeswettbewerb „Jugend jazzt“

  • Mitgliederversammlung des Deutschen Musikrates

  • Mitgliederversammlung des Bundesmusikverbandes Chor und Orchester

  • Mitgliederversammlung des Trägervereins der Bundesakademie für musikalische Jugendbildung Trossingen
  • Netzwerk Musikstadt Hamburg
  • Projektbeirat Jazz des Deutschen Musikrates (Bujazzo und Bundesbegegnung „Jugend jazzt“)
  • Vorstand im VdM – Landesverband Hamburg
  • Vorstand im BMU – Landesverband Hamburg
  • Vorstand der LAG Kinder- und Jugendkultur Hamburg

Netzwerk

Musikstadt Hamburg

Der Landesmusikrat hat sich 2016 einer Initiative der Handelskammer Hamburg angeschlossen, die zur Gründung eines Netzwerks mit dem Schwerpunktthema „Musikstadt Hamburg“ führte. An dem Arbeitskreis beteiligen sich neben dem Landesmusikrat eine ganze Reihe von Musikorganisationen, insbesondere solche aus dem Bereich der Musikwirtschaft.

Der Arbeitskreis hat sich die Aufgabe gestellt, die Kommunikation und Zusammenarbeit der Musikakteur*innen am Standort Hamburg durch regelmäßige Treffen und Austausch über aktuelle Themen zu verbessern. Der Landesmusikrat wird in dem Netzwerk dafür Sorge tragen, dass im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Musikstadt Hamburg nicht nur kommerzielle Kriterien beleuchtet werden, sondern auch Aspekte der musikalischen Bildung und des Laien-/Amateurmusizierens im weiteren Sinne nicht unbeachtet bleiben.

Gründungsmitglieder

Clubkombinat Hamburg e. V.
Handelskammer Hamburg
Interessengemeinschaft Hamburger Musikwirtschaft e. V.
Jazzbüro Hamburg
Landesmusikrat Hamburg
Netzwerk Musik von den Elbinseln
RockCity e. V.
VUT Nord

Dürfen wir vorstellen?

Unsere Mitglieder

  • Alle
  • Ausbildungsstätten, schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen
  • Bildungseinrichtungen im Kindergarten- und Vorschulbereich
  • Ehrenmitglieder
  • Einzelmitglieder
  • Fachorganisationen und Berufsverbände
  • Fördervereine und Wettbewerbsveranstalter
  • Instrumentale und vokale Laienmusikverbände
  • Konzertanbieter
  • Musikwirtschaft
  • Nichtprofessionelle Chöre, Ensembles und Orchester
  • Professionelle Klangkörper
  • Soziokulturelle Zentren
  • Stiftungen und Gesellschaften

Akademie Hamburg für Musik und Kultur

Albert-Schweitzer-Jugendorchester

Alte Druckerei Ottensen

Amt für Kirchenmusik

Arbeitskreis Musik in der Jugend e.V. (AMJ)

Bartels GmbH&Co KG

BDLO e.V. – Bundesverband Deutscher Liebhaberorchester Landesverband Nord e.V.

Bengel & Engel – Private Kindertagesstätte

Big Band Port Hamburg e. V.

BilleBläser e. V.

Bob Lanese

Bücherhallen Hamburg – „Abteilung Musik und Tanz“

Bund Deutscher Zupfmusiker – Landesverband Nord e.V. (BDZ-Nord)

Bundesverband der Freien Musikschulen e.V.

Bundesverband Musikunterricht e.V.

Bürgerhaus Wilhelmsburg

Chorverband Hamburg e. V.

Christa Knauer

Clouds of Voices

DeIN Internationaler Kultur- und Kunstaustausch e. V.

Deutsche Orchestervereinigung e.V.

Deutscher Akkordeonlehrer Verband e. V. – HH & SH

Deutscher Harmonika-Verband e.V., LV Hamburg

Deutscher Komponisten Verband e.V. – LV Nord

Deutscher Tonkünstlerverband e.V. – Landesverband Hamburg

Dieter Glawischnig

Ensemble Resonanz gGmbH

FABRIK

Franz-Wirth-Gedächtnis-Stiftung zur Förderung des musikalischen Nachwuchses

Frauenmusikzentrum e. V. Hamburg (fm:z)

GEDOK Hamburg

Gesellschaft für Neue Musik Hamburg

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)

GitarreHamburg

GMP/VMP (Gesellschaft für Musikpädagogik)

Goldbekhaus e. V.

Hamburg School of Music GmbH

Hamburger Gitarrenforum e. V.

Hamburger Kammerkunstverein e. V.

Hamburger Knabenchor e. V.

Hamburger Konservatorium e.V.

Hamburger Symphoniker e. V.

Hamburger Volkshochschule

HamburgMusik gGmbH – Elbphilharmonie und Laeiszhalle Betriebsgesellschaft

Hochschule für Musik und Theater Hamburg

Hubert Depenbusch

Jazz Federation Hamburg e. V.

Jazzbüro Hamburg e. V.

JazzHaus Hamburg e. V.

Jeunesses Musicales Deutschland – LV Hamburg

Johannes-Brahms-Gesellschaft – Int. Vereinigung

Jugend Musiziert – Förderverein Hamburg e. V.

Jugend musiziert – LA Hamburg

Junge Musikakademie Hamburg

Junge Symphoniker Hamburg

Junges Musiktheater Hamburg (Opernloft)

Junges Orchester Hamburg e. V.

KinderKinder e. V.

Klang-Centrum, Praxis für Musik & Psychotherapie

Konzerte Junger Künstler im Spiekerhus e. V.

Kultur Palast im Wasserwerk

Landesverband der Tonkünstler und Musiklehrer e. V.

Musica Altona e. V.

Musikgemeinde Harburg e. V.

Musikkindergarten Hamburg

Musiknetz Hamburg

Musikschulverein Jugendmusikschule e. V.

NDR Bigband

NDR Elbphilharmonie Orchester

NDR Vokalensemble

Norddeutsches Zupforchester e. V.

Orchester’91 e.V.

Oscar und Vera Ritter-Stiftung

Patricia Gläfcke

Peter Dwinger

Philharmonisches Staatsorchester

Prof. Dr. Alenka Barber-Kersovan

Prof. Dr. Dr. h.c. Hermann Rauhe

Prof. Dr. Michael Otto

Prof. Walter Gehlert

Prof. Wolfhagen Sobirey

rabe-music

Richard Wagner-Verband Hamburg e.V.

Rockcity Hamburg e. V.

Rüdiger Grambow

Sinfonisches Blasorchester Wind & Brass e.V.

Staatliche Jugendmusikschule Hamburg

Steinway-Haus Hamburg

The Young ClassX e. V.

TONALi gemeinnützige GmbH

Trommler- und Pfeiferkorps-Vereinigung Hamburg von 1920 im VTF e.V.

Ver.di Gewerkschaft – Fachgruppe Musik

Verband der Kirchenchöre in der Nordkirche

Verband Deutscher Konzertchöre e. V. – LV Nordwest

Verband für aktuelle Musik Hamburg

Verein Resonanz e. V.

Vereinigung Alte Musik Hamburg e. V.

YAMAHA Music Europe GmbH