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Dana Anderle
Referentin für Kommunikation und Geschäftsführung
T: 040 285 33 86-12
anderle@lmr-hh.de
Das Vereins- und Stiftungszentrum hat sich kürzlich mit dem Thema Rücklagen befasst. Gemeinnützige Organisationen müssen ihre Mittel grundsätzlich „zeitnah“ verwenden, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach dem Zufluss. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen vom „Gebot der zeitnahen Mittelverwendung“.
Wann ist Rücklagenbildung möglich?
- Wenn die jährlichen Einnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen.
- Wenn Überschüsse für spezielle Rücklagen verwendet werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt auszugeben.
Arten von Rücklagen
Für die Bildung von Rücklagen gibt es genaue gesetzliche Vorgaben (§ 62 AO), die beachtet werden müssen. Ein zuständiges Gremium, wie der Vorstand oder die Mitgliederversammlung, muss die Rücklagenbildung beschließen.
Zweckgebundene Rücklagen: Diese dienen der Realisierung oder Aufrechterhaltung bestimmter Vorhaben, etwa Investitionen oder größere Anschaffungen. Die Vorhabenumsetzung sollte dabei in einem absehbaren Zeitraum von etwa sechs Jahren liegen.
Betriebsmittelrücklage: Diese spezielle Form der zweckgebundenen Rücklage ist für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie Löhne oder Mieten gedacht. Die Angemessenheit wird laut einem neuen Schreiben des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt neuerdings maximal mit einem Geschäftsjahr bemessen.
Freie Rücklage: Diese dient als finanzielles Polster, das unabhängig von konkreten Vorhaben gebildet werden kann. Die jährlichen Grenzen sind dabei zu beachten, unter anderem maximal 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich.
Wichtig: Rücklagen müssen korrekt dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Werden Mittel ohne die Voraussetzungen für eine zulässige Rücklagenbildung angesammelt, kann dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.
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