Endlich kann es wieder losgehen
11. Juni 2021

Pressekontakt

Thomas Prisching

Geschäftsführer
T: 040 285 33 86-0
prisching@lmr-hh.de

7-Tage Inzidenz heute von 17,1 und eine neue Verordnung sorgt für Optimismus!

In der neuen Eindämmungsverordnung des Hamburger Senates vom 10. Juni steht es nun schwarz auf weiß:

Chöre und Instrumentalmusik auch Amateure und auch der Nachwuchs können seit gestern wieder drinnen und draußen proben! Natürlich unter Einhaltung der aktuellen Kontakt- und Abstandsregeln!

Auch die bisherige Begrenzung, dass man in der Amateurmusik nicht mit mehr als zwei Bläser*innen spielen kann ist aus der aktuellen Verordnung herausgenommen worden. Insofern können Orchester und Bläser wieder uneingeschränkt proben.

Sicherlich hat der offene Brief an unseren Bürgermeister Dr. Tschentscher sowie auch alle Aktivitäten aus der Mitgliedschaft und der Szene zu dieser Entscheidung beigetragen. VIELEN DANK an alle, die sich hierfür eingesetzt haben.

Anbei der aktuelle Paragraf aus der neuen Verordnung vom 10.6.2021:

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rahmen von Prüfungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
6. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gewahrt wird,
7. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht werden; im Fall von täglichen Angeboten gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind; diese Pflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche,
8. es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen.

(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungsangebote, insbesondere Musikschulen, Chöre, Orchester und Tanzschulen, einschließlich ehrenamtlich angeleiteter Gruppenangebote und des nicht berufsmäßigen Probenbetriebs gelten die Vorgaben nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist. Absatz 1 Nummer 8 findet auf ehrenamtlich angeleitete Gruppenangebote und den nicht berufsmäßigen Probenbetrieb keine Anwendung. Beim Gesang oder beim Spielen von Blasinstrumenten sowie bei Angeboten mit erheblichen körperlichen Bewegungen und gesteigerter Atemluftemission, insbesondere bei Tanz und Ballett, müssen Personen in geschlossenen Räumen zueinander 2,5 m Abstand halten; hierbei gelten die in § 3 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen vom Abstandsgebot.